Zollager dienen im Regelfall der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren, die entweder wiederausgeführt werden sollen (Transitlager), zu einem späteren Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen (Kreditlager) oder deren künftige Bestimmung noch ungewiß ist.
a) Öffentliche Zollager sind Zollager, die von jedermann für die Lagerung von Waren genutzt werden können. Sie haben die Bezeichnung Typ A, B und F und unterscheiden sich durch die Verantwortlichkeit:
Zollager Typ A: verantwortlich ist nur der Lagerhalter. Zollager des Typs A werden überwiegend als Erstattungslager benutzt;
Zollager Typ B: verantwortlich ist der Einlagerer und mit Einschränkung auch der Lagerhalter;
Zollager Typ F: verantwortlich ist die Zollbehörde Zollstellen. - Private Zollager sind Zollager, die auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt sind. Der Lagerhalter, der auch Einlagerer sein muß, kann dabei eigene Waren in das Zollagerverfahren überführen und/oder auch für Rechnung Dritter Einlagerungen vornehmen. Private Zollager werden häufig von Spediteuren oder Lagerhausgesellschaften angeboten. Sie haben die Typenbezeichnungen C,
D und E. Zollager unterliegen der zollamtlichen Überwachung und werden nur Inhabern bewilligt, die ordnungsgemäß Bücher und Aufzeichnungen führen, regelmäßig Geschäftsabschlüsse tätigen und den Zollbehörden unter anderem die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten. Bei den Zollagern des Typs A, B, C und D sind die Lagerstätten genau zu bezeichnen und müssen von der Zollstelle für die Bewilligung im einzelnen zugelassen werden.
Zollager des Typs E haben nur Lagereinrichtungen, die sich an verschiedenen Orten ohne gesonderte Zulassung durch die Zollstelle für die Bewilligung befinden können. Jedoch muß jederzeit feststellbar sein, wo sich die betreffenden Waren befinden.
Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollagerverfahren kann im normalen Verfahren (Anmeldung und Gestellung bei einer Zollstelle) {-Zollanmeldung) oder in einem vereinfachten Verfahren (zum Beispiel Anschreibeverfahren), das gesondert zugelassen werden muß, erfolgen.
Generalhandel
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