Waren (in der Regel Nichtgemeinschaftswaren) können in den Lagerstätten oder Lagereinrichtungen eines Zollagers bestimmten zulässigen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, Verbesserung oder Vorbereitung zum Vertrieb oder Weiterverkauf dienen. Darüber hinausgehende Behandlungen dürfen nur im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs (aW) durchgeführt werden. Das Zollagerverfahren wird damit beendet, daß die Waren einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden (zum Beispiel Überführung in den zoll rechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung). Dies kann im normalen Verfahren oder in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Im Regelfall müssen die vereinfachten Verfahren gesondert beantragt und zugelassen werden. Maßgebend für die Berechnung der Einfuhrabgaben sind grundsätzlich die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Dies gilt nicht bei Zollagern des Typs D. Für die Einfuhrabgaben, die im Zusammenhang mit der Überführung der Lagerwaren in den zollrechtlich freien Verkehr entstehen, ist eine Sicherheit erforderlich, die unter anderem durch eine selbst-schuldnerische Bankbürgschaft geleistet werden kann. Mit der Bewilligung eines Zollagers des Typs D wird ohne gesonderten Antrag ein Anschreibeverfahren für die Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen. Grundlage ist die Anerkennung oder Zulassung der Menge, der Beschaffenheit und des Zollwerts zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zollagerverfahren. Diese anerkannten oder zugelassenen Bemessungsgrundlagen sind für die Erhebung der Einfuhrabgaben maßgebend. Durch diese Verfahrensweise können die Lagerwaren jederzeit ohne Mitwirkung der Zollbehörde in den freien Verkehr überführt werden.
Für die in einem festgelegten Zeitraum in den freien Verkehr übergeführten Waren ist bis zum zehnten Arbeitstag des folgenden Monats der Überwachungszollstelle eine zusammenfassende Zollanmeldung unter Berechnung der Einfuhrabgaben abzugeben.
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