Zollbemessungsgrundlage für Waren, die nach dem Gemeinsamen Zolltarif einem Wertzoll unterliegen. 1980 übernahm die EWG den G/47T-Zollwert-Kodex. Mit Inkrafttreten des Zollkodex (ZK) der Europäischen Gemeinschaften (EG) wurde die Zollwertverordnung mit ihren diversen Durchführungsverordnungen ungültig. Die Rechtsgrundlagen sind in den Art. 28 bis 36 ZK sowie in den Art. 141 bis 181 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) festgelegt. Es werden sechs verschiedene Methoden zur Bewertung eingeführter Waren unterschieden: der Transaktionswert (TAW) eingeführter Waren (Regelfall), der Transaktionswert gleicher eingeführter Waren, der Transaktionswert gleichartiger eingeführter Waren, der aus dem Verkaufspreis eingeführter Waren deduktiv ermittelte Zollwert, der aus der Summe bestimmter Elemente errechnete Wert eingeführter Waren oder der durch zweckmäßige Methoden ermittelte Wert eingeführter Waren. Die Ermittlung des Zollwertes folgt der genau einzuhaltenden Reihenfolge. Die jeweils nächste Methode findet nur dann Anwendung, wenn der Zollwert nach der vorangegangenen Methode nicht zu ermitteln war. Zollwerte sind, unabhängig von der im Einzelfall angewendeten Bewertungsmethode, immer Preise, zu denen die zu bewertenden Waren tatsächlich verkauft werden oder verkauft wurden. Im europäischen Zollwertsystem werden in der Regel die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zur Grundlage der Feststellung der Zollwerte verwendet. Ausnahmen bilden Geschäfte zwischen verbundenen Personen, wenn die vereinbarten Preise durch diese Verbundenheit beeinflußt werden (Nepotismusregel). Übersteigt der Wert der Ware 5.000 ECU bei der Einfuhrabfertigung, muß der Importeur (Zollwertanmelder) in jedem Fall schriftlich alle Angaben zur Ermittlung des Zollwertes in Form einer Zollwertanmeldung (Steuererklärung) auf einem vorgeschriebenen Vordruck abgeben. Bei niedrigeren Zollwerten kann die Zollbehörde gemäß Art. 179 ZK-DVO auf die Zollanmeldung verzichten.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zollabgabe (Anwendung des Zollsatzes). Maßgeblich hierfür ist der Transaktionswert der eingeführten Ware (als tatsächlich zu zahlender Kaufpreis). Dieser ist aber nach festgelegten Bedingungen (je nach Skontoabzugsmöglichkeiten, Provisionszahlungen, Fracht-, Versicherungs- und Verpackungskosten u.a.) zu berichtigen.
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