Dient der Überprüfung der Einhaltung der für das jeweilige Einfuhrgut geltenden außenwirtschafts- und zollrechtlichen Vorschriften. Die E. stellt ein formelles Verwaltungsverfahren dar, das auch bei der Einfuhr genehmigungsfreier Waren zur Anwendung kommt. Die E. ist vom Importeur oder seinem Vertreter bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen. Dies ist i. d. R. die Eingangszollstelle (die erste an der Zollstraße gelegene deutsche Zollstelle), der die Waren auf Verlangen zu gestellen sind. Die Waren können einer Beschau oder einer Durchsuchung unterworfen werden. Mit dem Antrag auf E. erfolgt meist zugleich die statistische Einfuhranmeldung.
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