Nach Art. 4 Nr. 17 Zollkodex (ZK) ist eine Zollanmeldung die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Zollrechtliche Bestimmungen einer Ware können sein:
die Überführung in ein Zollverfahren;
die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;
die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;
die Vernichtung oder Zerstörung;
die Aufgabe zugunsten der Staatskasse.
Als Zollverfahrensarten können gewählt werden:
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
Ausfuhrverfahren;
Versandverfahren;
Zollagerverfahren;
passive Veredelung;
aktive Veredelung;
Umwandlungsverfahren;
vorübergehende Verwendung. Obligatorisch sind hierbei folgende Angaben: Personalien des Anmelders, des Einführers und des Absenders; Beförderungsart, Kennzeichnung des Beförderungsmittels; Herkunfts- und Ursprungsland der Waren; Bezeichnung der Packstücke (Anzahl, Art, Zeichen, Nummern, Gewicht usw.); Angaben zur Berechnung der Einfuhrabgaben (zum Beispiel Codenummer, Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), Bruttogewicht,
Nettogewicht, Mengenangaben und Zollwert); sonstige Angaben (statistische Nummern für Warenbezeichnungen, Herkunftsgebiet oder Hinweis auf geltende Rechtsvorschriften); Ort, Datum und Unterschrift des Anmelders.
(Zollantrag). Die Z. stellt eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (AO) dar. Sie hat grundsätzlich schriftlich auf dem Einheitspapier der EG zu erfolgen. Eine mündliche Z. ist nur in Ausnahmefällen (z. B. Einfuhr von Waren zu nicht kommerziellen Zwecken) zugelassen. Das Einheitspapier (als vollständiger 8-seitiger Satz) kann für das gesamte Einfuhr-/Ausfuhr-/Durchfuhr-Zollverfahren verwendet werden. Eine vorschriftsgemäß ausgefüllte Anmeldung, der alle erforderlichen Unterlagen für das beantragte Verfahren beigefügt sind, wird unverzüglich von der Zollstelle entgegengenommen und auf ihre Richtigkeit überprüft. Vgl. Ergänzende Zollanmeldung (EZ).
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