Begr. f. d. bei der Ausfuhr zu beachtenden Vorschriften (der Außenhandelsstatistik, des Außenwirtschafts- und Zollrechts, sowie des Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts) zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und Erteilung von Genehmigungen. Ausfuhrüberwachung ist erforderlich zur Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs (z. B. bei Dual-use-Gütern; s. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), zur Erfüllung der Anforderungen der Außenhandelsstatistik (sowohl für den Extrahandel wie auch für den Intrahandel) und des Steuerrechts (ausgeführte Waren sind umsatzsteuerfrei). Da es in der EU keine Ausfuhrzölle gibt, bedarf es einer zollrechtlichen Überwachung der Ausfuhr i. d. R. nur beim besonderen Zollverkehr.
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