Nach dem Zollrecht der EG eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung (schriftlich oder mündlich), wodurch ein Zollbeteiligter die Art der Zollbehandlung eines gestellten Zollgutes bestimmt. Wenn für ein gestelltes Zollgut nicht innerhalb einer bestimmten Frist der Z. gestellt wird, dann kann es zollamtlich sichergestellt und veräußert werden. Nach dem früheren deutschen Zollgesetz war der Z. vorrangig eine Willenserklärung über die Art der Zollbehandlung; die Zollanmeldung eine Wissenserklärung als Steuererklärung. Der Zollkodex der EG fasst beide Maßnahmen zusammen.
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