Nichtgemeinschaftswaren können im Rahmen eines Umwandlungsverfahrens ohne Erhebung von Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung zu Waren anderer Beschaffenheit be- oder verarbeitet werden (zum Beispiel Umwandlung von Spinnstoffen in Musterkollektionen). Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, daß die umgewandelten Waren (Umwandlungserzeugnisse) bei der Überführung in den freien Verkehr den für sie geltenden Einfuhrabgaben und nicht den im Regelfall höheren Einfuhrabgaben für die eingeführten Nichtgemeinschaftswaren unterliegen.
Begr. d. besonderen Zollverkehrs. Nichtgemeinschaftswaren werden im binnenwirtschaftlichen Zollgebiet ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer zollamtlich überwachten Be- oder Verarbeitung unterzogen. Dabei werden die Waren in eine andere Beschaffenheit oder einen anderen Zustand - einer meist niedrigeren Produktionsstufe - umgestaltet; z. B. können Nahrungsmittel denaturiert, Waren in Reste oder Abfälle umgewandelt oder die ursprünglichen Bestandteile eines Gutes wiedergewonnen werden. Erst danach werden die umgewandelten Erzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Dies ist für importierende Unternehmen vorteilhaft, weil niedrigere Zollsätze erhoben werden. Die Anwendung des U. ist nur zulässig, wenn sie schriftlich beantragt und von den zuständigen Zollbehörden genehmigt wurde. Eine Genehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (gem. Art. 133 ZK) erteilt.
Vorhergehender Fachbegriff: Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) | Nächster Fachbegriff: Umwandlungsvorgänge
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|