Der Gemeinsame Zolltarif der EG (GZT) kennt unterschiedliche Zollsätze. Der Zollsatz ist ein in Prozent ausgedrückter Euro-Betrag je Wareneinheit vom Zollwert, z. B. 12 %. Der GZT enthält (wie die Tarife der meisten Staaten) in erster Linie den Wertzoll; —> Wertzollsatz. Mit dem GATT-Zollwert-Kodex wurde der Ermessensspielraum bei der Ansetzung des „richtigen Zollwertes" erheblich eingeschränkt und dadurch diesbezügliche Auseinandersetzungen verringert. Spezifischer Zollsatz: Hier bestimmt sich der „gerechte Zollsatz" nach Länge, Fläche, Volumen, Gewicht oder Stückzahl (oder nach einer Kombination solcher Bemessungsfaktoren) einer Ware. —> Mischzollsatz: Eine Kombination von Wertzollsatz und spezifischem Zollsatz; er soll die Einhaltung gewisser Ober- und Untergrenzen der Zollbelastung garantieren. „Keinen Zollsatz" gibt es für Waren, die im Zolltarif nicht genannt sind. Für sie ergeht ein Freistellungsbescheid; die Ware kann dann zollfrei eingeführt werden. Eine außertarifliche Zollfreiheit kann z. B. bei Warenmustern, Souvenirs, -* Rückwaren vorliegen; also bei Waren, für die grundsätzlich ein Zollsatz vorgesehen ist.
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