Begr. f. d. Verpflichtung einer Person, die nach geltenden zollrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Einfuhrabgaben (im Zuge des Einfuhrverfahrens die sog. Einfuhr-zollschuld) oder Ausfuhrabgaben (im Zuge des Ausfuhrverfahrens die sog. Ausfuhrzollschuld) zu entrichten. Die Z. ist (gem. Art. 9 ZK) die persönliche Zahlungspflicht des Zollschuldners.
Vorhergehender Fachbegriff: Zollsätze | Nächster Fachbegriff: Zollschuldner
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|