sind Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Rückwaren werden auf Antrag der Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Begr. f. Waren (in der EU: Gemeinschaftswaren), die nachweislich aus dem Freiverkehr des eigenen Zollgebietes ausgeführt und innerhalb eines bestimmten Zeitraums (bei Marktordnungswaren höchstens sechs Monate, sonst längstens 3 Jahre) von demjenigen oder für denjenigen wieder eingeführt werden (ohne Veränderung; im gleichen Zustand), der sie ausgeführt hat oder hat ausführen lassen. Sie sind auf einem besonderen Formblatt, der Rückwarenerklärung, zur Zollabfertigung anzumelden.
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