(EZ). Sie tritt bei Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren an die Stelle der Zollanmeldung für Einzelsendungen. EZ erfolgt — unter bestimmten Voraussetzungen — bei Sammelzollverfahren, wie unvollständiger Zollanmeldung (UZA), vereinfachtem Anmeldeverfahren (VAV), Anschreibeverfahren (ASV). Es kann z. B. einem Zollbeteiligten (einem Importeur oder dessen Vertreter, z. B. einem Spediteur) erlaubt sein, nur einmal im Monat eine EZ für alle eingeführten Sendungen abzugeben.
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