Neben der Zollanmeldung von Einzelsendungen gibt es vereinfachte Verfahren der Zollbehandlung. Dazu zählen v. a. das gemeinschaftliche Versandverfahren und das S. Bei diesem unterscheidet man: (1) Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung (ZnV). Für die einzelne Warensendung ist nur eine vereinfachte Zollanmeldung (mit wenigen Angaben) bei der Zollstelle abzugeben. (2) Zollbehandlung nach Gestellungsbefreiung (ZnG). Die eingeführte Ware wird allein durch „Anschreiben" erfasst; sie wird dadurch ohne Mitwirkung der Zollstelle in das betreffende Zollverfahren überführt. (3) Zollabfertigung nach Aufzeichnung (ZnA). Dabei werden im Zollgutversand beförderte Waren in Aufzeichnungen erfasst. Die Waren werden im Betrieb des Warenempfängers abgefertigt, ohne unmittelbare Mitwirkung der Zollstelle. Durch die Anwendung dieser drei S. wird die Zollbehandlung wesentlich vereinfacht. Die in einem bestimmten Zeitraum (z. B. einem Monat) eingefihrten Waren können in einer Sammelzollanmeldung zusammengefasst, die Zollabgaben in einer Summe entrichtet werden. Da die Mitwirkung der Zollstelle weitgehend entfällt, können die Empfänger schneller über die eingeführte Ware verfügen. Die Zulassung zum S. muss beantragt und vom zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden.
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