Verfahren, das der Vereinfachung der Zollbehandlung dient. Danach können Waren in einer gemeinsamen (Sammel-)Zollanmeldung zusammengefaßt gemeldet und die eventuell anfallenden Eingangsabgaben in einer Summe entrichtet werden. Die Mitwirkung einer Zollstelle bei der Zollbehandlung kann hierdurch weitgehend entfallen und die Einfuhr kann beschleunigt werden. Zu den Sammelzollverfahren zählen:
-Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung (ZnV): Der Zollstelle wird für die Einzelsendung eine vereinfachtem Zollanmeldung abgegeben, die nur die wesentlichen Angaben beinhalten muß;
Zollabfertigung nach Aufzeichnung (ZnA): Waren werden nur durch «Aufzeichnungen» erfaßt und im Betrieb des Empfängers weitgehend ohne unmittelbare Mitwirkung der Zollstelle abgefertigt;
Zollbehandlung nach Gestellungsbefreiung (ZnG): Waren werden durch «Anschreibung» erfaßt, der Zollstelle schriftlich mitgeteilt und hierdurch ohne ihre Mitwirkung in das Zollverfahren überführt.
Alle Sammelzollverfahren bei der Einfuhr bedürfen jedoch der grundsätzlichen Genehmigung durch das zuständige Hauptzollamt, das diese in der Regel nur an Antragsteller erteilt, die über eine kaufmännische Buchführung mit entsprechenden Aufzeichnungsmöglichkeiten verfügen.
Anmerkung: Änderungen der Zollpraxis, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt sind, stehen unmittelbar bevor.
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