Zollrechtliche Verfahren nach Art. 76 ZK. Sie bestehen neben dem normalen Verfahren der schriftlichen Zollanmeldung. Die v. V. führen zu wesentlichen Erleichterungen bei rund drei Viertel aller Einfuhren: Der Importeur wird bei der Erledigung der Zollformalitäten spürbar entlastet und kann schneller über die Ware verfügen. Die Zollverwaltungen müssen nur einen geringeren Arbeitsaufwand betreiben und sparen dadurch Kosten. Bei den v. V. handelt es sich um Sammelzollverfahren: (1) Unvollständige Zollanmeldung (UZA); auf bestimmte Angaben im Einheitspapier darf verzichtet werden. (2) Vereinfachte Anmeldeverfahren (VAV); dabei wird das Einheitspapier durch ein Handelsoder Verwaltungspapier ersetzt. (3) Anschreibeverfahren (ASV); die eingeführten Waren werden im Anschluss an ein Versandverfahren zunächst nur in der Buchführung des Zollanmelders aufgezeichnet (angeschrieben), wobei die Gestellung der Ware nicht am Ort der Bestimmungszollstelle erfolgen muss, sondern im eigenen Betrieb zulässig ist. Bei allen drei Verfahren werden die Waren anschließend in einer zusammengefassten vollständigen Ergänzenden Zollanmeldung erfasst und von der zuständigen Zollstelle abgerechnet. Der Zollkodex wird zurzeit überarbeitet.
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