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Gemeinschaftliches Versandverfahren (gVV)

regelt die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung zwischen zwei Orten der Europäischen Gemeinschaft (EG) über eine oder mehrere Binnengrenzen, über See und im ungebrochenen Transit (vgl. auch gebrochener Güterverkehr) und durch ein Drittland. Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung und der Überwachung der zollamtlichen Abwicklung des grenzüberschreitenden Handels, wobei das Überschreiten der Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft (EG) von Grenzformalitäten freigestellt ist (Europäischer Binnenmarkt).
Zu unterscheiden ist zwischen dem Internen Versandverfahren (T2-Verfahren) und dem Externen Versandverfahren (T1-Verfahren). Ersteres wurde mit der Verwirklichung des Binnenmarktes am 1.Januar 1993 im innereuropäischen Verkehr weitgehend gegenstandslos. Es gilt nur noch als Ausnahmefall im Warenverkehr mit der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und dort, wo noch nicht alle Restzölle abgebaut sind. Es kann allerdings angewandt werden, wenn die Beförderung von Gemeinschaftswarenaus besonderen Gründen überwacht werden soll.
Das gW wird durch Übergabe der Versandanmeldung (Einheitspapier der EG) des Hauptverpflichteten (die Person, die die Anmeldung zum gW abgibt) wirksam, der für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens haftet. Der Hauptverpflichtete hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestehen und die Vorschriften über das gW einzuhalten. Das gW-Verfahren bestimmt, daß die Nämlichkeit der Waren durch Zollverschluß gesichert wird. Der Anmelder der Abfertigung zum gemeinschaftlichen Verfahren (auch Hauptverpflichteter) trägt die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens. Er muß insbesondere dafür sorgen, daß die Ware unverändert verschlossen (Zollverschluß) der Bestimmungszollstelle am Ende des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zugeführt wird. Er hat eine Sicherheit zu leisten, damit die Erzielung der Abgaben sichergestellt ist. Die Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen Person erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat der EG als Steuerbürge zugelassen ist. Unterschieden wird hier zwischen einer Gesamtbürgschaft des Hauptverpflichteten für eine unbestimmte Anzahl von Versandverfahren, einer Pauschalbürgschaft für jeweils ein Versandverfahren einer unbestimmten Zahl von weiteren Anmeldern und einer Einzelbürgschaft für ein einzelnes Versandverfahren.

(gVV). Externes T 1-Verfahren und internes T 2-Verfahren. S. Versandverfahren.

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