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Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

wird nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg erhoben. Die Besteuerung der Einfuhren hat den Zweck, eingeführte, regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes befreite Gegenstände den umsatzsteuerbelasteten gleichartigen inländischen Waren anzupassen, damit die Gleichheit der Wettbewerbsverhältnisse gewahrt wird (auch umsatzsteuerlicher Grenzausgleich; Bestimmungslandprinzip). Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird vom Zollwert oder für die Einfuhr veredelter Gegenstände vom Veredelungsentgelt (gegebenenfalls der Betrag der Wertsteigerung) erhoben. Diesem Wert werden die für die eingeführten Gegenstände zu erhebenden Eingangsabgaben (Abschöpfungen, Verbrauchsteuern, Zölle) sowie die Vermittlungs- und die Beförderungskosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort hinzugerechnet, soweit diese im Zollwert oder im Veredelungsentgelt nicht bereits enthalten sind. Unternehmer können die entrichtete EUSt nach Maßgabe des UStG als Vorsteuerbeträge abziehen. Tatbestände zur Befreiung oder Ermäßigung sind im UStG und in der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) festgelegt.

Verbrauchsteuer auf der Grundlage des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung von 1979.
Steuerschuldner: Importeur
Steuerträger: Endverbraucher
Steuerobjekt: Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet. Bemessungsgrundlage: Zollwert des eingeführten Gegenstandes bzw. bei Zollfreiheit (z. B. für Waren aus EU-Ländern) das Entgelt dieser Waren
Steuertarif: 16 bzw. 7 % Absolutes Aufkommen:
33,732 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 7,2%
Ertragshoheit: Bund (65 %), Länder (35 %) Gesetzgebungskompetenz: Bund Verwaltungskompetenz: Bund

Laut § 1Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg der Einfuhrumsatzsteuer von z. Zt. 16 % bzw. 7 %. Einfuhr ist das Verbringen von Gegenständen aus ausländischen Nicht-EU-Staaten in das Inland bzw. in die sog. Zollanschlussgebiete. Die Einfuhrumsatzsteuer hat den Zweck, die eingeführten Gegenstände mit der gleichen inländischen Umsatzsteuer zu belasten, die auf inländischen Erzeugnissen liegt. In den Ländern, aus denen die Gegenstände kommen, werden sie in der Regel bei der Ausfuhr von der Umsatzsteuer dieser Länder befreit. Es gilt das Bestimmungslandprinzip, nach dem eine Leistung in dem Land besteuert wird, für das sie bestimmt ist. Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausführt bzw. erbringt, kann die Einfuhrumsatzsteuer laut § 15 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen.

ist eine Sonderform der Umsatzsteuer. Sie wird auf importierte Gegenstände erhoben und regelt sich im wesentlichen nach den gleichen Vorschriften wie die Inlandsumsatzsteuer. Sie dient dazu, importierte Güter genauso mit Umsatzsteuer zu belasten wie inländische Güter.

gilt als Verbrauchsteuer und belastet die Wareneinfuhr aus Drittländern der Gemeinschaft. Die Umsatzsteuer soll im Inland erzeugte Güter und Dienstleistungen genauso besteuern wie eingeführte ausländische Waren. Technisch wird der Grenzausgleich dadurch erreicht, dass regelmässig Ausfuhren von der Umsatzsteuer befreit sind, Einfuhren an der Gemeinschaftsgrenze mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet werden. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Zollwert einschl. Zöllen, Verbrauchsteuern sowie Vermittlungs- und Beförderungskosten. Die Einfuhrumsatzsteuer ist in das allgemeine System der Mehrwertsteuer integriert und kann von Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden. Befreiungen bei zollfreien Gegenständen, Wertpapiergeschäften und bestimmten Umsätzen der Luft- und Seeschifffahrt wirken sich beim Endverbraucher nur dann als Vorteil aus, wenn er die Waren selbst einführt. Innerhalb der EG wird die Einfuhrumsatzsteuer ab 1993 durch eine Steuer auf den in- nergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt. Eine endgültige Regelung soll bis 1997 gefunden werden.                        Literatur: Rondorf, H.-D., Das Umsatzsteuer-Bin- nenmarktgesetz, München 1992.  

Teil der Einfuhrabgaben im  Zollbescheid.

Umsatzsteuer



(EUSt). Sie wird durch die Zollbehörden auf die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet erhoben. Sie ist eine besondere Form der Erhebung der Umsatzsteuer und hat den Sinn, eingeführte Waren, die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastet sind, der Umsatzsteuerbelastung inländischer Waren anzupassen. In Deutschland gelten für die Erhebung der EUSt die gleichen Steuersätze wie für die Umsatzsteuer. Die EUSt kann im Rahmen des Vorsteuerabzugs mit dem Finanzamt verrechnet werden. Sie wird nicht zu den Importabgaben gezählt.

Einfuhrumsatzsteuer.

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