Der Begriff der Verbringung in § 4 c AWV als die Ausfuhr von Gütern gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 des AWG aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschl. der nicht gegenständlichen Übermittlung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) und Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik definiert. Somit ist V. - auch nach dem EU-Außenwirtschaftsrecht - die Güterlieferung aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der EU; dies trifft auch für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu. Eine V. liegt auch dann vor, wenn der Verbringer weiß, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb der EU liegt (vgl. § 7 Abs. 2 bis 4 AWV); das Land, in das die Güter verbracht werden, lediglich Empfangsland der Güter ist und die Güter von dort aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Bestimmungsland ausgeführt werden (vgl. § 7 Abs. 4 bis 8 AWV).
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