Ein nach dem Marktordnungsgesetz (MOG) geschaffenes Interventionssystem von Maßnahmen, durch die Angebot und Nachfrage sowie Preise bestimmter Güter reguliert werden. Grundsätzlich werden unterschieden:
Die totale Regelung der Angebotsmengen und Bezugsberechtigungen durch zentrale Verwaltungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontingente, Produktionslenkung über Herstellungs- bzw. Verwendungsverbote). Sie sind in zentral verwalteten Volkswirtschaften üblich.
Staatliche oder andere behördliche Beeinflussung des Marktgeschehens (zum Beispiel durch Festsetzung von Marktzeiten, Höchst- und Mindestpreisen, Qualitätsnormen). Sie finden auch in zahlreichen marktwirtschaftlichen Systemen, meist zugunsten bestimmter Sektoren Verwendung. Praktisches Beispiel ist die Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte in der Europäischen Union (EU). Als Rechtfertigung gilt häufig die Forderung von Erzeugern nach Mindesteinkommen, die Versorgung der Bevölkerung mit Produkten bei gleichbleibenden Preisen und die Sicherung eines gewissen Selbstversorgungsgrades. Darüber hinaus soll die Preisentwicklung auf den Märkten vor übermäßigen Schwankungen bewahrt bleiben (Abschöpfung).
In der Gesundheitswirtschaft:
Die Regulierung von Angebot und Nachfrage durch festgelegte Preise und/oder Mengen unter Mithilfe von Marktverbänden. Marktordnungen sind zum Beispiel ein zentrales Instrument der EU-Agrarpolitik, sie dienen meist der Abgrenzung und dem Schutz eines Marktes gegenüber anderen Märkten mit erheblich niedrigeren Preisen.
Unter Marktordnung wird aber auch allgemeiner der bestehende marktwirtschaftliche Ordnungsrahmen eines Marktes verstanden. Denn kein Markt entwickelt sich völlig frei von staatlich vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Die Marktordnung des Gesundheitsmarktes ist in diesem Sinne stark staatlich reguliert, weil hier vielfach sowohl der Marktzugang als auch die Preise staatlich administriert werden. Beispiele für den regulierten Marktzugang sind etwa die Zulassung von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern bzw. Apotheken sowie die Krankenhausplanung. Dennoch wird zunehmend Wettbewerb als Instrument auf diesem Markt eingesetzt, mit dessen Hilfe die Qualität der Leistungen verbessert, die Transparenz des Marktes erhöht und eine ökonomischere Leistungserbringung angeregt werden soll.
Um dies zu erreichen, ist es nötig, die Marktordnung des Gesundheitswesens jeweils in Teilen neu zu gestalten bzw. umzugestalten. So stellte etwa die Zulassung und Förderung von Integrierter Versorgung (IV) außerhalb der bisherigen Vorschriften zum einheitlichen und gemeinsamen Vertragsabschluss der Krankenkassen eine solche Veränderung der Marktordnung für die deutsche Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dar.
Schließlich bezeichnet der Begriff Marktordnung auch die Satzung von Städten und Gemeinden, mit der die Benutzung von Marktplätzen durch Marktbeschicker geregelt wird.
Marktordnungen sind ein Instrument der nationalen und supranationalen Wettbewerbs- und Wirtschaftspolitik. Sie stellen ein System von Maßnahmen dar, um Märkte für bestimmte Waren zu regeln. Hierzu zählen die Beeinflussung des Handelsverkehrs und Interventionen auf dem Binnenmarkt (Binnenhondelspolitife).
Große Bedeutung haben die Marktordnungen für Agrarprodukte in der Europäischen Union. Durch die Agrarmarktord-nungen soll ein Ausgleich von Angebot und Nachfrage bei angemessenen Preisen für Erzeuger und Verbraucher erreicht werden. Grundsätzlich werden vier Formen von Marktordnungen unterschieden (vgl, aid, 1997, S. 26):
- Außenschutz und obligatorischer Binnenschutz: Die EU kauft die Erzeugnisse zum Interventionspreis (= garantierter Mindestpreis) auf, sofern die Produkte nicht mehr zum Mindestpreis auf dem freien Markt absetzbar sind, so dass eine volle Preis- und Absatzgarantie gegeben ist (z.B. Getreide).
- Außenschutz und fakultativer Binnenschutz: Preis- und Absatzgarantien sind zeitlich und/oder mengenmäßig begrenzt (z.B. Milch, Rindfleisch).
- Außenschutz ohne Binnenschutz: keine interne Marktpreisstützung der EU-Erzeugnisse (z.B. Schweinefleisch, Eier, Geflügel).
- Weder Außenschutz noch Binnenschutz: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Anbietern des Weltmarktes werden direkte Erzeugerbeihilfen gewährt (z.B. Ölsaaten, Eiweißpflanzen).
staatlich gesetzte oder spontan gewachsene und allgemein akzeptierte Regeln des Tausches in arbeitsteiligen Wirtschaften, die erforderlich sind, um für einen Ausgleich der im Tauschverkehr aufeinanderstossenden Interessen zu sorgen. Insofern ist eine Marktordnung notwendiger Bestandteil einer jeden umfassenden Wirtschaftsordnung. Mit dieser Begriffsbestimmung vereinbar sind verschiedene Auffassungen: Zum einen wira unter lviarKioranung aie oesamineir jener direkten staatlichen Eingriffe verstanden, mit denen Marktprozesse und -ergebnisse reguliert werden sollen. Zum anderen bezeichnet Marktordnung sämtliche Massnahmen, die - zumeist in Form staatlich gesetzter Rahmenbedingungen - Wettbewerb ermöglichen und sichern sollen. Beiden sich grundsätzlich widersprechenden Auffassungen ist gemeinsam, dass sie Marktprozesse als organisationsbedürftige Veranstaltung begreifen; demgegenüber werden Marktordnungen von anderer Seite als spontan gewachsene Normen interpretiert. Diese Begriffsvielfalt ist nicht zuletzt Ausdruck des Tatbestandes, dass der Marktordnung je nach zugrunde liegender Planungsordnung in unterschiedlichen Wirtschaftsordnungen eine jeweils andere Bedeutung zukommt: Während bei zentraler Planung Marktprozesse prinzipiell staatlich reguliert sind und lediglich Hilfsfunktionen erfüllen, gewährleistet bei dezentraler Planung nur eine wettbewerbliche Marktordnung mit funktionsfähigem Preissystem eine optimale Erfüllung der ihr zugedachten Koordina- tions-, Lenkungs-, Allokations- und Verteilungsfunktionen. Das schliesst weder aus, dass in der Realität auch bei zentraler Planung einige Märkte wettbewerblich organisiert sind bzw. sich spontan regulierungsfreie Märkte bilden, noch bedeutet es, dass bei dezentraler Planung neben wettbewerbsfördernden und -absichernden Massnahmen nicht auf Einzelmärkten auch Wettbewerbshemmnisse errichtet bzw. staatliche Regulierungen eingesetzt werden. Literatur: Wo/1, A., Marktordnung, in: HdWW, Bd. 5, Stuttgart u. a. 1980, S. 127ff.
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