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gesetzliche Krankenversicherung

ist ein Teil der Sozialversicherung. Ihre Aufgabe ist die Krankheitsvorsorge sowie die Versorgung im Falle der Krankheit. Pflichtmitgliedschaft besteht für jeden Arbeiter unabhängig von der Lohnhöhe, für Angestellte mit einem Jahresarbeitsverdienst von 75% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, für bestimmte selbständige Berufe mit einem Jahreseinkommen bis 75% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, für Studenten und Praktikanten (mit Befreiungsmöglichkeit zugunsten der privaten Kranken- und Unfallversicherung) sowie für Antragsteller und Rentner der Rentenversicherung.

In der Gesundheitswirtschaft:

Abkürzung GKV.

Siehe Krankenversicherung, gesetzliche.

als Zweig der Sozialversicherung ein wesentlicher Teil des Systems der sozialen Sicherung. Zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehören heute: •     Prävention, d.h. Vorsorge und Früherkennung und Verhütung von Krankheiten, •     Krankenhilfe, d.h. ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medikamenten und Krankenhauspflege zur Heilung von Krankheiten und zur Rehabilitation sowie zur nachgehenden Sicherung der Gesundheit ( Krankenpflege), •   Einkommenssicherung bei krankheitsbedingten Verdienstausfällen (Krankengeld), •     Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung, •   Hilfe bei der Empfängnisregelung und bei der legalen Sterilisation und dem legalen Schwangerschaftsabbruch, •   Hilfe zur Weiterführung des Haushalts mit pflegebedürftigen Kindern und zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs ( Krankenpflege), •   finanzieller Beitrag bei Tod des Versicherten oder des mitversicherten Angehörigen ( Sterbegeld). Nach der Reform von 1989 nur mehr für die am 1.1. 1989 versicherten Personen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden vor allem als Sachleistungen ( Sachleistungsprinzip) gewährt. Über 90% der Bevölkerung wurden 1990 in der Bundesrepublik bei Krankheit und Mutterschaft geschützt; dafür wurden 134,9 Mrd. DM aufgebraucht, das waren 5,64% des Bruttosozialprodukts. Die gesetzliche Krankenversicherung hatte 1989 rd. 37,2 Mio. Mitglieder, davon 21,9 Mio. Pflichtmitglieder, 10,9 Mio. Rentner und 4,4 Mio. freiwillige Mitglieder. Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie umfasst im wesentlichen folgenden Personenkreis: •   Arbeiter, •   Angestellte sowie bestimmte Selbständige, deren Einkommen eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht übersteigt (Versiche- rungspf lichtgrenze), •   Rentner und Rentenantragsteller ( Rentnerkranken Versicherung) , •   Personen, die wegen berufsfördernder Massnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, •   Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sofern sie nicht schon als Arbeitnehmer oder Bezieher von Übergangsgeld versichert sind, •   eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, •   Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, •   Arbeitslose, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, •   knappschaftliche Arbeitnehmer und knappschaftliche Rentner, •   selbständige Landwirte, deren mitarbeitende Familienangehörige und Bezieher von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld, Hinterbliebenengeld, Waisengeld als Vollwaisenrente oder Landabgaberente, •   Behinderte. Bei geringfügiger Beschäftigung gelten Ausnahmen. Wer nicht pflichtversichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Die Krankenversicherung wird zu rd. 95% durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie durch Beiträge der Rentner finanziert. Staatliche Zuschüsse sind auf wenige Fälle beschränkt. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Beitragssätzen, die die Kassen im Rahmen vorgeschriebener Grenzen selbst festsetzen dürfen (Sozialversicherungsbei- träge). Träger der Krankenversicherung sind eine Vielzahl von Krankenkassen. Sie sind finanziell und organisatorisch selbständig und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben selbst verantwortlich. Die Krankenkassen sind Selbstverwaltungskörperschaften. Sie werden von Vorständen und Vertreterversammlungen geleitet, die sich paritätisch aus gewählten Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammensetzen. Abweichend hiervon bestehen die Organe der Ersatzkassen nur aus Vertretern der Versicherten, die Organe der Bundesknappschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern der Versicherten und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber. Die Auswahl der Vertreter der Versicherten erfolgt in Sozialwahlen. Vor allem der starke Anstieg der Leistungsausgaben ( Kostenexplosion im Gesundheitswesen) brachte erhebliche Finanzierungsprobleme mit sich und liess die Beiträge entsprechend steigen (  Gesundheitsausgabe, Gesundheitsökonomik). Um die gesetzliche Krankenversicherung finanziell zu stabilisieren, wurde zum 1.1. 1989 eine Reform durchgeführt, die Einschnitte in das Leistungsnetz brachte. Kernstück der Reform war die Einführung von Festbeträgen bei Arznei- und Hilfsmitteln. Ab 1.1. 1991 wird in den neuen Bundesländern die Einheitsversicherung durch ein gegliedertes System ersetzt. In den 14 ehemaligen DDR-Bezirken wurden Allgemeine Ortskrankenkassen eingerichtet. Neue Krankenkassen dürfen sich von der BRD aus dorthin ausdehnen oder sich neu etablieren. Grundsätzlich gilt ab dem gleichen Zeitpunkt in den neuen Bundesländern auch das gleiche Leistungsrecht wie in der BRD mit Modifikationen. Sonderregelungen betreffen vor allem die Zuzahlungen.   Literatur: Lampert, H., Lehrbuch der Sozialpolitik, Berlin, Heidelberg 1985. Übersicht über die Soziale Sicherheit, hrg. vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn 1990.     gesetzliche Krankenversicherung

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