mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) von 1989 neu eingeführtes Instrument zur Reduzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel und für Heil- und Hilfsmittel. Nach § 31 Abs. 2 SGB V trägt die Krankenkasse für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Für Arzneimittel, für die keine Festbeträge festgesetzt sind, setzt eine prozentuale Selbstbeteiligung der Patienten bis zu einem Höchstbetrag ein. Bei der Umsetzung der Festbetragsregelung des § 35 SGB V bestimmt der Bundsesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, in welcher Gruppierung für Arzneimittel Festbeträge festgesetzt werden. In den Gruppen sollen Arzneimittel zusammengefasst werden mit • denselben Wirkstoffen, • pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insb. mit chemisch verwandten Stoffen, • pharmakologisch-therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insb. Arzneimittelkombinationen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen innerhalb der Gruppen die einzelnen Festbeträge fest. Die Festbetragsregelung ist wegen ihrer befürchteten medizinischen Probleme, Wettbewerbsprobleme der forschenden Pharmaun- ternehmen und im Hinblick auf die Einführung prozentualer Selbstbeteiligungen sehr umstritten. Vor allem gegen die Gruppenbildung unter den Kriterien der Stufe 2 und 3 wurden zahlreiche Einwände vorgebracht. Festbeträge sind, anders als Höchst- oder Mindestpreise, keine unmittelbar staatlich administrierte Preise, da die Preisfestsetzung den Herstellern überlassen bleibt. Ein Festbetrag bezeichnet lediglich die Höhe, bis zu der die Krankenkasse die Ausgaben ersetzt. Erfahrungen zu diesem neuartigen Steuerungsinstrument lagen bis zur Einführung noch nicht vor. Die den Festbetrtag festlegenden Krankenkassenverbände stehen vor einer Reihe von Problemen, so etwa die Bestimmung der Höhe des Festbetrages angesichts gegebener Preisspannen für vergleichbare Arzneimittel, Fragen der Abgrenzung und Zusammenfassung von Arzneimitteln und die Anpassung der Festbeträge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Von besonderer Bedeutung für die Steuerungswirkung der Festbeträge ist das Verhalten der verordnenden Ärzte. Sie sind verpflichtet, den Patienten auf die bestehenden Festbetragsregelungen hinzuweisen. Neben der Steuerung der Preiskomponente von Arzneimitteln durch Festbeträge sieht § 84 SGB V Richtgrössen für das Volumen verordneter Leistungen zur Steuerung der Mengen- und Strukturkomponente und § 34 SGB V Negativlisten zur Ausgrenzung unwirtschaftlicher Arzneimittel zur Beeinflussung der Qualitätskomponente vor. Literatur: Sachverständigenrat für die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Jahresgutachten 1989, Qualität, Wirtschaftlichkeit und Perspektiven der Gesundheitsversorgung, Baden-Baden 1989, Tz. 229 ff.
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