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Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen

wurde durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) (§405a RVO) vom 27. 6. 1977 eingeführt. Sie konstituierte sich im November 1977 und trat im März 1978 zur ersten Arbeitssitzung zusammen. Die Idee der Konzertierten Aktion geht auf die bilateralen Verhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Jahre 1978 zurück, in denen unter dem Eindruck der Kostenexplosion im Gesundheitswesen in den Jahren 1970 bis 1976 gemeinsame Empfehlungen für die Gesamtvergütung der Ärzte vereinbart wurden. Weitere Regelungen für die Konzertierte Aktion ergaben sich 1982 im Zusammenhang mit dem Ko- stendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) und dem Krankenhaus-Kostendämpfungsge- setz (KHKG) vom 22.12. 1981 sowie mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) 1990. Ziel der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen sind die Stabilisierung der Kostenentwicklung und die Gewährleistung langfristig stabiler Beitragssätze für die gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des Konzeptes der "einnnahmenorientierten Ausgabenpolitik". Die Konzertierte Aktion steht seit 1991 unter dem Vorsitz des Bundesministers für Gesundheit und umfasst die wichtigsten Repräsentanten der unmittelbar und mittelbar am Gesundheitswesen beteiligten Gruppen (§141 Abs. 3 SGB V). Ihnen wird die Aufgabe übertragen, "mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung und einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen gemeinsam •   medizinische und wirtschaftliche Orientierungsdaten und •   Vorschläge zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (zu entwickeln) und diese miteinander ab-(zustimmen)" (§ 141 Abs. 1 SGB V). Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung tritt die Konzertierte Aktion einmal jährlich in der "Frühjahrssitzung" bis zum 31. März zusammen, um Empfehlungen über die von den Kassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Gesamtvergütungen (Honorarempfehlung, § 368 f Abs. 3, 4 RVO) und die zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der Kassenärzte zu vereinbarenden Höchstbeträge für Arzneimittel und Heilmittel (Arznei- und Heilmittelhöchstbetrag, § 368 f Abs. 6, 7 RVO) zu erarbeiten. Die Empfehlungsvereinbarungen erhalten ihre rechtlich bindende Wirkung für die Beteiligten, die der Vereinbarung zugestimmt haben, und sind bei den Vertragsverhandlungen zwischen Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (meist auf Landesebene) in "angemessener" Weise zu berücksichtigen (§ 368 f RVO). Bei Abgabe der Empfehlungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten (§ 141 Abs. 2 SGB V), und der zuständige Bundesminister hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle drei Jahre über die Beitragsentwicklung und die Umsetzung der Empfehlungen der Konzertierten Aktion zu berichten (§ 141 Abs. 4 SGB V). Zur Unterstützung der Konzertierten Aktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wurde im Jahre 1985 ein Sachverständigenrat berufen (§ 142 Abs. 2 SGB V). Der kostenträchtigste Bereich der Gesundheitsversorgung, der Krankenhaussektor, ist zwar mit Inkrafttreten des KHKG am 1.7. 1982 ausdrücklich in die Konzertierte Aktion einbezogen, allerdings hat weiterhin das Selbstkostendeckungsprinzip Vorrang vor den Empfehlungen der Konzertierten Aktion (Krankenhausfinanzierung). Die Steuerbarkeit der einzelnen Gesundheitsbereiche durch die Konzertierte Aktion hängt davon ab, inwieweit in den verschiedenen Teilbereichen die Rahmenvereinbarungen durchgesetzt werden können. Der Eingriffsmöglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen hinsichtlich der Preiskomponente der ambulanten (zahn-)ärztlichen Versorgung steht dabei eine begrenzte Einflussnahme auf die Menge der (zahn-)ärztlichen Leistungen und Verordnungen gegenüber. Preisfestsetzungen im Bereich der Arzneimittel sind kartellrechtliche Bedenken entgegenzubringen (hier stellt der Gesetzgeber jedoch dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen das Instrument der Festbeträge nach § 35 SGB V zur Steuerung der Preiskomponente bereit), während sich der Krankenhaussektor grundsätzlich der Globalsteuerung durch die Konzertierte Aktion entzieht. Die Sitzungen der Konzertierten Aktion im Herbst jeden Jahres dienen der Erörterung der Strukturprobleme des Gesundheitswesens und der Abstimmung von Empfehlungen sowie der Erarbeitung von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie zur Erhöhung der Effektivität und Effizienz des Gesundheitswesens.                            Literatur: Watrin, Ch., Konzertierte Aktionen, in: HdWW, Bd. 9, Stuttgart u.a. 1982, S. 782ff. Henke, K.-D., Funktionsweise und Steuerungswirk- samkeit der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen (KAiG), in: Gäfgen, G. (Hrsg.), Neokorporatismus und Gesundheitswesen, Baden-Baden 1988, S. 133 ff.  

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