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Orientierungsdaten

im -Stabilitätsgesetz (§ 3) vorgesehene (quantitative) Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge für ein gleichzeitig aufeinander abgestimmtes Verhalten (Konzertierte Aktion) der Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Unternehmensverbände. Der Gesetzgeber hat den Begriff Orientierungsdaten jenem der Lohnleitlinien vorgezogen, um nicht den Eindruck der Einschränkung der Tarifautonomie zu erwecken. In der Praxis gelten die Zielprojektionen der Jahreswirtschaftsberichte als Orientierungsdaten.       

Informationen über die gesamtwirtschaftliche Lage und die angestrebte Wirtschaftsentwicklung. § 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft verpflichtet die Bundesregierung, im Falle der Gefährdung mindestens eines der gesamtwirtschaftlichen Ziele den an der Konzertierten Aktion beteiligten Gesprächspartnern Orientierungsdaten zur Verfügung zu stellen, um die Erreichung der Ziele zu ermöglichen. Dies erfolgte i.d.R. in Form von Alternativrechnungen, welche die Wechselwirkungen darlegten, die bei der Verfolgung bestimmter Ziele zu beachten waren. Orientierungsdaten teilten das Schicksal der Konzertierten Aktion: Sie haben sich überlebt. Literatur: Seitenzahl, R. (1974). Neumann, K. (1972). Schöninger, K.-E. (1972)

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