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Tarifautonomie

wird aus Art. 9 III Grundgesetz (Koalitionsfreiheit) abgeleitet und gewährleistet das Recht der Tarifpartner auf von staatlicher Einflussnahme unabhängige Regelungen der Arbeitsbedingungen. Die gesetzliche Konkretisierung der Tarifautonomie findet sich im Tarifvertragsgesetz. Eine Grenze der Tarifautonomie ist im Rahmen der geltenden Gesetze zu sehen, gegen die durch tarifvertragliche Vereinbarungen nicht verstoßen werden darf. Daneben hat die Tarifautonomie folgende Grenzen:
1. Nur Vertretung von Verbandsmitgliedern,
2. Verbot von Differenzierungsklauseln,
3. Beschränkung auf die Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen,
4. kein tarifrechtlicher Einfluss auf die Individualsphäre der Arbeitnehmer.

>>> Tarifvertrag,
>>> Tarifvertragsgesetz.

Gesichert durch Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes, welcher arbeitsrechtliche Koalitionen erlaubt, ergibt sich die Tarifautonomie aus dem Tarifvertragsgesetz. Darin wird es dem Staat verwehrt, durch Gesetze die Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte zu normieren. Demzufolge wird ein Tarifvertrag ohne staatliche Mitwirkung branchen- oder unternehmensspezifisch von den beteiligten Tarifvertragsparteien ausgehandelt. Diese werden gebildet durch die Arbeitgeberverbände, bzw. einzelne Arbeitgeber und die Gewerkschaften. Frei vereinbart werden dürfen z.B. Tariflöhne und sonstige Arbeitsbedingungen. Grenzen findet die Tarifautonomie dort, wo der Gesetzgeber zum Schutz des Arbeitnehmers bestimmte Mindestbedingungen gesetzt hat, z.B. Mindesturlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz.

bedeutet, daß der Staat bzw. die Gesetzgebung lediglich Mindestanforderungen für Teile der Arbeitsbedingungen regeln. Darüber hinaus entscheiden die Tarifpartner frei, welche weiteren Leistungen und Verpflichtungen in die Tarifverträge eingehen sollen (Tarifverhandlungen). Zur Tarifautonomie gehört ebenfalls, daß der Staat nicht in den Arbeitskampf (Streik, Aussperrung) eingreift; Streitigkeiten hieraus regeln ausschließlich die Arbeitsgerichte.

Der Begriff Tarifautonomie wird soweit ersichtlich vom Gesetzgeber direkt nicht gebraucht. Inhaltlich ergibt er sich aus dem Tarifvertragsgesetz, das es den Gewerkschaften und den Arbeitgebern bzw. deren Verbänden vorbehält, die Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen zu bestimmen. In unserem Rechtssystem ist es dem Staat verwehrt, durch Gesetze die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter zu normieren. Die Behörden können nur einen abgeschlossenen Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären. Die Tarifautonomie findet jedoch dort ihre Grenzen, wo der Gesetzgeber zum Schutz des Arbeitnehmers bestimmte Mindestbedingungen festgelegt hat, beispielsweise den Mindesturlaub im Bundesurlaubsgesetz.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Kernelement des Systems der Arbeitsbeziehung in der Bundesrepublik Deutschland, das die Tarifvertragsparteien vor staatlichen Eingriffen schützen soll. >Lohn

den Gewerkschaften und den Arbeitgebern (Tarifparteien) durch die Verfassung (Art. 9 Abs. 3 GG) und das Tarifvertragsgesetz gewährtes Recht, in Tarifverträgen Tariflöhne und sonstige Arbeitsbedingungen frei zu vereinbaren. Damit sollen ein unmittelbarer Einfluss des Staates sowie anderer Machtträger ausgeschaltet und die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen durch Verbandsfunktionäre gesichert werden. Die Vereinbarungen stellen Mindestnormen dar; Abweichungen sind nur zugunsten der Arbeitnehmer zulässig (Arbeitsvertrag).

verfassungsrechtlich garantiertes Recht (Art. 9 Abs. 3 GG) der Tarifvertragsparteien, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches (Tarifzuständigkeit) frei von statt­licher Einflussnahme durch den Abschluss entsprechender Tarifverträge gestalten zu können. Siehe auch   Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).

beinhaltet das Recht der beiden Arbeitsmarktparteien, ohne Einfluss von dritter Seite Arbeitsvertragsbedingungen auszuhandeln, die als Mindestbedingungen für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem Vertrag unterliegen, Geltung besitzen. Die Tarifautonomie ist nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsmäßiges Recht der Tarifpartner, verbindliche Rechtsnormen zu schaffen, die die Tariflöhne, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen betreffen. Das Tarifvertragsgesetz vom 9.4.1949 in der Fassung vom 25.8.1969 regelt die rechtliche Ausgestaltung der Tarifautonomie.

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