Er begründet ein rechtliches Arbeitsverhältnis und regelt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche gegenseitigen Rechte und Pflichten sie miteinander eingehen wollen. Hierbei besteht gem. § 305 BGB eine allgemeine Vertragsfreiheit. Im Wesentlichen sind dies die Erbringung einer Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Bezahlung der Leistung durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag gemäß den Bestimmungen in den §§ 611-63o BGB. I. d. R. wird der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen, wobei es allerdings der Schriftform mit Ausnahme des Ausbildungsvertrages nicht bedarf. Er ist auch formlos gültig, sofern Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nicht explizit die Schriftform vorschreiben. Nach Inkrafttreten des Nachweisgesetzes (NachwG) im Jahre 1995 besteht allerdings für die meisten Arbeitnehmer ein klagbarer Anspruch auf schriftliche Niederlegung des wesentlichen Inhalts des Arbeitsvertrages (z.B. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsentgelt, Urlaubsanspruch etc.) gem. § 2 NachwG. Die gesetzliche Grundlage des Arbeitsvertrages im BGB wird allerdings durch eine Fülle an speziellen Gesetzen zugunsten des Arbeitnehmers ergänzt. Insbesondere sind hierzu nennen: Grundgesetz (GG), Tarifvertragsgesetz (TVG), Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), Bundesurlaubsgesetz (BUrIG), Arbeitsp latzschutzgesetz (ArbPlSchG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Schwerbehindertengesetz (SchwBG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JASchG), – Berufsbildungsgesetz (BBiG), Arbeitszeitrechtsgesetz — Personaleinsatz (ArbZRG), Gewerbeordnung (GewO), Wehrpflichtgesetz (WehrpflG), Sozialgesetzbuch Ill und das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeSchFG). Bei den Arten des Arbeitsvertrages werden unbefristete Verträge als Dauerarbeitsverträge und befristete Arbeitsverträge unterschieden. Der Arbeitsvertrag endet z. B: durch Aufhebungsvertrag, durch Kündigung oder bei vertraglicher Vereinbarung einer Befristung durch Zeitablauf. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Der befristete Arbeitsvertrag muss dagegen nicht gekündigt werden, er endet automatisch zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages sollten sein: Vertragsbeginn, Tätigkeitsbezeichnung, Tätigkeitsbeschreibung, Vergütung, Sozialleistungen, Arbeitszeit, Urlaubsregelung, Probezeit, Kündigungsfrist und Wettbewerbsverbot.
Einzelvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der insb. die Pflichten der Vertragspartner festlegt. Der Arbeitspflicht als Hauptpflicht des Arbeitnehmers steht die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber. Um die Abgrenzungsschwierigkeiten zu mildern, die einer Festlegung der zu erbringenden Arbeitsleistung in vertraglichen Regelungen generell entgegenstehen, werden vielfach Arbeitsplatzbeschreibungen zugrunde gelegt. Nebenpflichten des Arbeitnehmers beziehen sich im Sinne einer Treuepflicht u.a. auf die Wahrung von Betriebsgeheimnissen und die Unterlassung geschäftsschädigender Äusserungen. Fürsorgepflicht, Gleichbehand- lungspflicht und Beschäftigungspflicht sind (nur zum Teil gesetzlich konkretisierte) Nebenpflichten des Arbeitgebers. Soweit die Vertragspartner tarifgebunden sind (Tarifvertrag), müssen bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages die tarifvertraglichen Vorgaben eingehalten werden. Literatur: Reuter, D., Arbeitsvertrag, in: HdWW, Bd. 1, Stuttgart u.a. 1977, S. 318ff.
Gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Parteien des Arbeitsvertrags sind ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie eine Personengesellschaft handeln kann. Aufgrund der beiderseits geschuldeten Hauptleistungen — Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber — handelt es sich bei einem Arbeitsvertrag um eine besondere Form des Dienstvertrags im Sinne des § 611 BGB, von dem er sich durch die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers und die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung unterscheidet. Siehe auch Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Hromadka, W.; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 1 Individualarbeitsrecht, 3. Auflage, Berlin 2005; Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht, 2. Auflage, Köln 2003; Schaub, G. (Hrsg.): Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage, München 2005.
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