Rechtliches Ergebnis des Zusammenwirkens von Arbeitgeber und Betriebsrat. Durch sie werden die Fragen, über welche eine Einigung erzielt worden ist, in rechtliche Form gekleidet und auf diese Weise für den einzelnen Betriebsangehörigen verbindlich gemacht. Betriebsvereinbarungen sind, im Gegensatz zu dem häufig einen ganzen Wirtschafts- oder Gewerbezweig erfassenden Tarifvertrag, grundsätzlich auf den Einzelbetrieb beschränkt und erzeugen nicht Berufsrecht, sondern Betriebsrecht. Gegenstand von Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich all diejenigen Angelegenheiten sein, welche zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören und üblicherweise nicht durch Tarifvertrag geregelt werden.
ist eine schriftliche Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie betrifft vorwiegend den Bereich der unmittelbaren Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVerfG), weitere Bereiche können jedoch ebenfalls einbezogen werden (§ 88 BetrVerfG). Einzelheiten (Geltung, Bekanntmachung, usw.) regelt § 77 BetrVerfG. Durch Einzelarbeitsvertrag kann von der Betriebsvereinbarung nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
schriftliche Vereinbarung (§ 77 BetrVG) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Organen der Betriebsverfassung Betriebsverfassungsgesetz 1972). Sie wirkt unmittelbar und zwingend zugunsten aller Arbeitsverhältnisse eines Betriebes (Ausnahme: leitende Angestellte) und kann nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abbedungen werden. Betriebsvereinbarungen sind generelle Regelungen für die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Ausgenommen hiervon sind die Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder i.d.R. geregelt werden. Diese Sperre gilt nicht, wenn der betreffende Tarifvertrag eine Öffnungsklausel zugunsten von Betriebsvereinbarungen enthält.
schriftlich abzuschliessender Normenvertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen und betrieblichen Ordnung sowie zur Schaffung von Rechtsnormen bezüglich des Abschlusses, des Inhalts und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ähnlich einem Tarifvertrag gelten auch die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend und begründen gegebenenfalls unverzichtbare Ansprüche zugunsten einzelner Arbeitnehmer. Hierbei haben die Betriebspartner allerdings die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die Inhalt eines Tarifvertrags sind oder üblicherweise tariflich geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen; siehe auch Betriebsabsprache. Siehe auch Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Hromadka, W.; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2 Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsstreitigkeiten, 3. Auflage, Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003.
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