Tarifparteien sind diejenigen Personen und Personengruppen bzw. Verbände, die autorisiert sind, Tarifverträge abzuschliessen. Dazu gehören einzelne Arbeitgeber sowie die Arbeitgeberverbände einerseits, die Gewerkschaften andererseits. Gemäss Tarifvertragsgesetz können Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschliessen, wenn ihnen eine entsprechende Vollmacht übertragen wurde. Spitzenorganisationen können auch selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsmässigen Aufgaben gehört. Man bezeichnet die Tarifparteien auch als Koalitionen oder Sozialpartner.
Literatur:
* Kleinhenz, G., Gewerkschaften II: Aufgaben und Organisation, in: HdWW, Bd. 3, Stuttgart u. a. , S. 659 ff.
* Sanmann, H., Sozialpartner, in: HdWW, Bd. 7, Stuttgart u. a., S. 52 ff.
siehe Tarifvertragspartei.
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