Träger der Renten- und Krankenversicherung der
Beschäftigten im Bergbau der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist außerdem
Träger von elf Knappschaftskrankenhäusern. Die Bundesknappschaft ist eine
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organe der
Selbstverwaltung setzen sich zu zwei Dritteln aus Vertretern der Versicherten
und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber zusammen. Rechtsgrundlage
bildet das Reichsknappschaftsgesetz vom 23. 6. 1923. Sitz ist Bochum. Die
Knappschaftsversicherung ist die älteste Sozialversicherung Deutschlands.
Knappenvereine bestanden im Harz bereits vor über 950 Jahren. Knappschaftsvereine
bestanden in Preußen bereits Mitte des 19. Jh.
Vorhergehender Fachbegriff: Bundeskartellamt (BKartA) | Nächster Fachbegriff: Bundeslaufbahnverordnung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|