Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Bundeskartellamt (BKartA)



In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Amt für die Durchsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung.

Gleichzeitig mit der Ausbreitung von Kartellen für eine wachsende Zahl von Gütern sowohl im nationalen wie auch im internationalen Rahmen gab es zunehmend staatliche Bestrebungen, diese durch einschränkende Bestimmungen oder mit Verboten unter Kontrolle zu bringen. Das Bundeskartellamt ist ein Instrument der staatlichen Wettbewerbspolitik, das grundsätzlich an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft gebunden ist und die Gesamtinteressen des Kapitals und des Staates vertritt. >Kartell, >Kartellpreis. >Fusion,

>Monopole, >Monopolkommission

zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft gehörende selbständige Behörde mit Sitz in Berlin. Aufgaben gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Überwachung des Kartellverbots (Kartell) und Genehmigung von Ausnahmen, Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen.

mit Sitz in Berlin. Es wurde gemäß §§ 44-50 GWB errichtet und unterliegt den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft. Aufgabe ist die Überwachung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch Kartelle, Verträge (z.Bundeskartellamt Vertriebsbindungen), Marktmacht (Marktbeherrschung), wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (durch Absprache, »Frühstücks-Kartelle«) oder diskriminierendes Verhalten (z.Bundeskartellamt Boykott) Zustandekommen können. Das Bundeskartellamt arbeitet grundsätzlich nach zwei Prinzipien: 1. Mißbrauchsprinzip; dieses gilt für anmeldepflichtige Kartelle, die grundsätzlich erlaubt sind, aber vom BKartA überwacht werden, um Mißbräuche zu verhindern; 2. Verbotsprinzip; es betrifft genehmigungspflichtige Kartelle, die ebenfalls angemeldet werden müssen, aber bis zur Genehmigung durch das BKartA unwirksam sind. Alle Kartelle werden im Kartellregister eingetragen und im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Weitere Kartellbehörden sind das Bundesministerium für Wirtschaft und die Kartellämter der Länder.

Gemäß § 44 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) werden die der Kartellbehörde im GWB übertragenen Aufgaben vom B., dem Bundesminister für Wirtschaft und den Landeskartellbehörden wahrgenommen. Das Bundeskartellamt mit Sitz in 1000 Berlin 61, Mehringdamm 129, ist eine selbständige Bundesoberbehörde und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft. Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Bundeskartellamt werden von den zur Zeit neun Beschlußabteilungen getroffen, die nach den Bestimmungen des Bundesministers für Wirtschaft zu bilden sind. Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen. Sie sind zuständig für alle Entscheidungen in Verwaltungs- und in Bußgeldsachen, für die Beteiligung an Verfahren der obersten Landesbehörde, für die Stellung der Anträge und Vertretung vor den Oberlandesgerichten in Beschwerdeverfahren und für die Vertretung in Verfahren nach Einspruch gegen Bußgeldbescheide. Das Bundeskartellamt veröffentlichte bis 1978 jährlich, seit 1979 alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. Die Bundesregierung leitet den Bericht der Kartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziff. 1 GWB ist das Bundeskartellamt stets zuständig für die Genehmigung von Strukturkrisen, Exportkartellen mit Inlandswirkung und Importkartellen, Preisbindungsverträge für Verlagserzeugnisse und Preisempfehlungen für Markenwaren, Zusammenschlüsse nach den §§ 23 bis 24 a GWB, soweit diese Aufgaben und Befugnisse nicht dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen sind, Situationen, in denen die Wirkun gen der Marktbeeinflussung oder des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausrei chen.

In der Gesundheitswirtschaft:

Seit der erstmaligen Untersagung der Übernahme eines Krankenhauses durch einen privaten Krankenhauskonzern im März 2005 durch das Bundeskartellamt – das Amt hatte per Verfügung vom 11. März 2005 die Übernahme der Krankenhäuser Bad Neustadt/Saale und Mellrichstadt des Kreises Rhön-Grabfeld durch die Rhön-Klinikum AG untersagt; am 29. März 2005 untersagte das Bundeskartellamt dann auch die Übernahme des Krankenhauses Eisenhüttenstadt (Brandenburg) durch die Rhön-Klinikum AG – ist die Fusionskontrolle und damit die Aufgabe und Stellung des Bundeskartellamtes auch auf dem Krankenhausmarkt verstärkt in den Mittelpunkt des Interesses gerückt.

Das Bundeskartellamt ist für Deutschland nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausschließlich für die Kontrolle von Firmenzusammenschlüssen zuständig. Dabei wird in der Fusionskontrolle nach dem GWB zwischen kontrollpflichtigen und nicht kontrollpflichtigen Zusammenschlüssen unterschieden. Kontrollpflichtige Fälle sind stets vor dem Vollzug der Fusion anzumelden (§ 39 GWB). Für nicht kontrollpflichtige Zusammenschlüsse besteht dagegen weder eine Anmeldepflicht noch eine Pflicht zur Vollzugsanzeige.

Kontrollpflichtige Zusammenschlüsse sind solche Fusionen, bei denen die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt haben.

Nicht kontrollpflichtige und nicht anzeigepflichtige Zusammenschlüsse sind solche Fusionen, bei denen der Zusammenschluss keine Inlandsauswirkung hat oder die für kontrollpflichtige Zusammenschlüsse geltenden Umsatzschwellen nicht erreicht werden. Darüber hinaus gibt es zwei weitere Ausnahmen, die aber für den Klinikmarkt nicht von Belang sein dürften (de minimis-Klausel sowie Bagatellmarktklausel).

Das Bundeskartellamt muss einen Zusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Fusion eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 36 Abs. 1 GWB). Eine Untersagungsverfügung kann vor dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht – dem OLG Düsseldorf – angefochten werden.

Daneben kann die Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft beantragt werden, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (§ 42 GWB).

In den kontrollpflichtigen Fällen hat das Bundeskartellamt nach Eingang der vollständigen Anmeldung grundsätzlich vier Monate Zeit zur Prüfung. Dabei beginnt diese Entscheidungsfrist erst mit dem Eingang der vollständigen Anmeldung beim Bundeskartellamt. Es muss dem Anmeldenden allerdings innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung mitteilen, dass es ein Hauptprüfverfahren eingeleitet hat. Dieses Verfahren soll nach § 40 Abs. 1 S. 2 GWB eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist. Innerhalb der Vier-Monats-Frist kann das Bundeskartellamt den Zusammenschluss durch förmliche Verfügung untersagen oder freigeben. Auch die Freigabeentscheidung ist zu begründen; sie kann nach § 40 Abs. 3 GWB mit Bedingungen sowie mit Auflagen verbunden werden.

Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vollzogen werden, bevor die Monatsfrist abgelaufen ist, ohne dass das Bundeskartellamt das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat oder die Viermonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB abgelaufen ist, oder das Bundeskartellamt den Zusammenschluss freigegeben hat.

Kommt aufgrund der mitgeteilten oder dem Amt bereits vorliegenden Daten die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB erkennbar nicht in Betracht, so teilt das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen unverzüglich nach Eingang der vollständigen Anmeldung mit, dass die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und damit den Vollzug freigeben wird. In diesen Fällen wird die Vier-Monats-Frist des Kontrollverfahrens nicht in Anspruch genommen. In der Vergangenheit ist die weit überwiegende Mehrzahl der Fusionen und Übernahmen des Krankenhausmarktes auf diese Weise freigegeben worden.

(BKartA)


grundsätzlich an die Weisungen des Bundes­ministers für Wirtschaft
gebundene Bundes­oberbehörde mit Sitz in Berlin. Sie ist ein be­deutsamer
Träger der in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Wettbewerbspolitik,
weil ihr vom Gesetzgeber wesentliche Be­fugnisse zur Durchsetzung des Gesetzes
ge­gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu­gewiesen worden sind.


Die Zuständigkeiten des Bundeskartellam- tes
sind in § 44 Abs. 1 GWB geregelt. Danach ist das Bundeskartellamt zuständig


*
für Kartelle
gemäß §§ 4, 6 und 7 GWB, soweit die Zuständigkeit nicht dem Bun­desminister für
Wirtschaft übertragen ist,


*
für die
Überwachung zulässiger Preisbin­dungen und -empfehlungen gemäß §§16 und 38 a
GWB,


*
für die Zusammenschlußkontrolle
ge­mäß §§23 und 24 a GWB, soweit diese Aufgaben und Befugnisse nicht vom Bun­desminister
für Wirtschaft wahrgenommen werden,


*
für
wettbewerbsbeschränkendes oder dis­kriminierendes Verhalten, das über das Ge­biet
eines Bundeslandes hinausreicht,


*
für die Deutsche
Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.


Alle anderen
Befugnisse werden entweder vom Bundesminister für Wirtschaft, von den
Landeskartellbehörden oder von der Mo­nopolkommission wahrgenommen. Über Art
und Effizienz der Wettbewerbspolitik ent­scheiden sehr wesentlich auch das
Kammerge­richt in Berlin als das Oberlandesgericht, bei dem gegen Verfügungen
des Bundeskartell- amtes Beschwerde eingelegt werden kann, und der
Bundesgerichtshof, der hier als Revi­sionsinstanz tätig ist.                                                           


Literatur:
Rittner, F., Wettbewerbs- und Kartell­recht, 3. Aufl.,
Stuttgart 1989.






gemäss §§ 51-53 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) errichtete, den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft unterstehende Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn. Es ist zuständig für alle Arten horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen, mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung sowie die - Fusionskontrolle. Die BeschluBabteilungen bedienen sich im Rahmen ihrer Ermittlungsbefugnisse (Auskunfts-, Einsichts- und Nachprüfungsrechte) zweier justizähnlicher Verfahrensarten, gegen die grundsätzlich Einspruch beim Kammergericht bzw. Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zulässig ist. Verstöße gegen das GWB können in Bußgeldverfahren als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsverfahren können mit einer Verfügung des Bundeskartellamtes enden (z.B. Erlaubnis, Beschränkung bzw. Widerruf von Kartellen). Aufgrund seiner umfassenden Kompetenz, insbes. seit den Kartellnovellen 1973 und 1980, tendiert das Amt zum Ausbau der Mißbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle. Über seine Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet hat es alle zwei Jahre an die Bundesregierung zu berichten.

Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Sitz: Bonn. Grundlage der Tätigkeit des B. ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das B. ist für den Wettbewerbsschutz in Deutschland zuständig. Es befasst sich mit allen Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in ganz Deutschland auswirken. Es prüft und entscheidet in Fragen der Marktbeherrschung; genehmigt oder verbietet Unternehmenszusammenschlüsse; registriert meldepflichtige Kartelle. Es wendet europäisches Wettbewerbsrecht an, soweit die Europäische Kommission nicht selbst tätig wird. Wenn eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über ein Bundesland hinaus reicht, dann ist die jeweilige Landeskartellbehörde (beim Landes-Wirtschaftsministerium) zuständig. Fusionsfälle werden jedoch ausschließlich vom B. geprüft und entschieden. Seit dem 01.01.1999 sind zum Schutz von Bietern bes. Vergabekammern des Bundes (beim B.) und der Länder eingerichtet worden. Diese „Nachprüfungsbehörden" können von Bietern angerufen werden, wenn sie eine Verletzung von Vorschriften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge befürchten. http://www.bundeskartellamt.de

Vorhergehender Fachbegriff: Bundeskartellamt | Nächster Fachbegriff: Bundesknappschaft



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Millionenkredite | Währungsanleihen | Maklertagebuch

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon