Grundsatz der Wettbewerbspolitik, nach dem Vereinbarungen zwischen oder Zusammenschlüsse von Unternehmen (trotz Vorbehalts staatlichen Eingriffs bei Mißbräuchen) zur Sicherung des Wettbewerbs zulässig sind. Damit staatliche Eingriffe möglichst wenig stattfinden, obliegt dem Staat die Beweislast für den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht (Mißbrauchsaufsicht). Gegensatz: Verbotsprinzip. R.R.
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