Kartellverbot
Grundsatz der Wettbewerbspolitik, der generell jede Form der Wettbewerbsbeschränkung, insbes. Kartelle, nicht nur als rechtlich unwirksam erklärt, sondern verbietet, wobei Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt oder sogar als strafwürdiger Tatbestand geahndet werden. Das Verbotsprinzip entspricht dem neoliberalen Leitbild, die Funktionen des Wettbewerbs mittels einer Rahmenordnung ohne die Notwendigkeit nachträglicher, punktueller Eingriffe zu gewährleisten. Das Kartellverbot des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1) verbietet Verträge und Beschlüsse, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Durch vielfältige Bereichsausnahmen (total: z.B. Deutsche Bundesbank, Branntweinmonopol; partiell mit Mißbrauchsaufsicht: Land-und Forstwirtschaft, Kreditwirtschaft) und durch Ausnahmetatbestände wie Kartelle, die nach bloßer Anmeldung oder nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch die Kartellbehörde wirksam werden, ist das Verbotsprinzip durchlöchert. Andererseits wurde es in den Kartellnovellen so wirksam ausgestaltet, dass bei extensiver Auslegung, etwa durch das Bundeskartellamt, die Wettbewerbspolitik dirigistischen Charakter erhalten kann.
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