Das GWB verbietet grundsätzlich die Bildung von Kartellen. Ausnahmen bilden genehmigungspflichtige und anmeldepflichtige Kartelle. Die Genehmigung erteilt das Bundeskartellamt, sie ist in der Regel auf 3 Jahre befristet. Genehmigungspflichtig sind Strukturkrisenkartelle, • Syndikate, Einfuhrkartelle (sofern die Importeure einer monopolähnlichen Machtstellung der ausländischen Anbieter gegenüberstehen) und Exportkartelle (sofern sie auch im Inland wirksam werden, wie z.B. beim Dumping, wenn die Exportpreise zu Lasten der Inlandspreise gesenkt werden).
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