ist ein - Kartell, welches bei einem nachhaltigen Rückgang der Nachfrage (z.B. in einer bestimmten Branche) gebildet wird. Es soll dazu dienen, die verbleibende Nachfrage anteilmäßig (z.B. nach Kapazität der Beteiligten) auf die beteiligten Unternehmen aufzuteilen, so daß keinem ein unverhältnismäßig großer Schaden entsteht. Strukturkrisenkartelle gehören zu den genehmigungspflichtigen Kartellen.
Strukturkrisenkartell (§ 4 GWB) können sich auf die Bindung aller Aktionsparameter beziehen und verfolgen einen geordneten Abbau von Überkapazitäten bei einem zurückgehenden Absatz wegen einer nachhaltigen Änderung der Nachfrage. Da mit einem Strukturkrisenkartell starke Wettbewerbsbeschränkungen verbund en sein können, legt der Gesetzgeber bei einer Genehmigung eines Strukturkrisenkartell strenge Maßstäbe an. Demnach setzt die Genehmigung voraus, daß der Nachfragerückgang längerfristig zu erwarten sein muß, und daß für den Erlaubniszeitraum ein vollständiger Kapazitätsabbauplan vorliegen muß. Darüber hinaus muß der KartelJver-trag für die planmäßige Kapazitätsanpassung notwendig werden, und die Regelung muß »unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls« erfolgen.
Gegenstand der Kartellvereinbarung ist gemäss der Legaldefinition des § 4 GWB die planmässige Anpassung der Kapazität an den Bedarf bei einem Absatzrückgang, der auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruht. Das Strukturkrisenkartell zählt zur Gruppe der Erlaubnis-Kartelle. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Kartellvertrag zur Kapazitätsanpassung notwendig ist und die Regelung unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls erfolgt. Der Gesetzgeber liess sich bei dieser Ausnahmeregelung von der Vorstellung leiten, der Anpassungszwang eines freien Leistungswettbewerbs könne bisweilen nicht ausreichen, um Überkapazitäten genügend rasch zu beseitigen; auch sei denkbar, dass der durch Wettbewerb bewirkte Anpassungsdruck zu nicht akzeptierbaren sozialen Härten führe. Möglich ist jedoch, dass notwendige Strukturanpassungen durch die Bildung eines Strukturkrisenkartells verzögert werden, die Anpassungsflexibilität des marktwirtschaftlichen Systems also nicht gefördert, sondern vermindert wird. Die Bedeutung von Strukturkrisenkartellen ist in der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bislang ge- ring gewesen. Literatur: Emmerich, V, Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
(= Krisenkartell) Variante eines Kartells zur planmäßigen Anpassung der Kapazität an den Bedarf, etwa bei wirtschaftlicher Übersetzung oder bei nachhaltigem Nachfragerückgang. Es ist unter Berücksichtigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls kraft ausdrücklicher Erlaubnis zulässig (§ 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB), selbst wenn wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen wie Produktionsquoten, Investitionsverbote oder Preisabsprachen notwendig sind. Strukturkrisenkartelle unterliegen der Mißbrauchsaufsicht nach § 12 Abs. 2 GWB.
Siehe Erlaubniskartell
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