Kartellverbot
Ein Kartell, für das das allgemeine Karteliverbot des § 1 des – Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht gilt und für dessen Bildung die Kartellbehörde ausnahmsweise die Erlaubnis erteilen kann. Dazu zählen insbesondere sog. Rabattkartelle (§ 3 GWB), Strukturkrisenkartelle (§ 4 GWB), Kartelle zur Befriedigung des Bedarfs durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen (§ 5 Abs. II GWB), Exportkartelle mit Inlandswirkung (§ 6 Abs. II GWB) und Importkartelle (§ 7 GWB).
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