Exportkartelle sind Unternehmungszusammenschlüsse. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 6 GWB einfache und qualifizierte Exportkartelle. Während einfache Exportkartelle, die der Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen, lediglich anmeldepflichtig sind, sind dagegen qualifizierte Exportkarte, die sich auch auf den Inlandsmarkt erstrecken, genehmigungspflichtig.
ist ein anmeldepflichtiges Kartell. Es dient der Sicherung und Förderung der Ausfuhr auf Märkte, die außerhalb des Geltungsbereichs des GWB liegen.
(Ausfuhrkartell) Ziel sind die "Sicherung und Förderung der Ausfuhr" (Legaldefinition gem. § 6 Abs. 1 GWB). Sofern sich Exportkartelle auf eine Regelung des Wettbewerbs auf Auslandsmärkten beschränken, bedürfen sie lediglich der Anmeldung bei der Kartellbehörde, um wirksam zu werden ( Anmelde- kartelle). Im Gegensatz zu diesen sog. einfachen oder reinen Exportkartellen unterliegen die ebenfalls vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellten qualifizierten Exportkartelle, bei denen die Wettbewerbsregelung sich auch auf inländische Märkte erstreckt, den Regelungen für sog. Erlaubniskartelle. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Inlandsregelung notwendig ist, um die angestrebte Wettbewerbsbeschränkung auf dem Auslandsmarkt zu gewährleisten. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch das Kartell Grundsätze internationaler Abkommen, die von der Bundesrepublik unterzeichnet wurden, verletzt werden oder auf dem Inlandsmarkt eine wesentliche Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt wird und das Interesse an der Erhaltung des Wettbewerbs überwiegt. Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines GWB rechtfertigt die Zulassung von Ausfuhrkartellen mit dem Hinweis, dass "viele ausländische Staaten keine oder doch keine restriktive Kartellgesetzgebung (haben) ...Es wäre eine ungerechtfertigte Erschwerung für die deutsche Exportwirtschaft, wenn ihr das Gesetz Bindungen auferlegen wollte, die stärker sind als die Bindungen der ihr im Ausland gegenüberstehenden Konkurrenz". Hiergegen kann man einwenden, dass Exportkartelle Abwehrstrategien (Importkartell) provozieren können. Sie begründen dann einen Protektionismus, der dem Postulat des Freihandels widerspricht. Literatur: Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwi schen einfachen Exportkartelle ($ 6 Abs. 1 GWB) und qualifizierten Exportkartelle (§ 6 Abs. 2 GWB). Einfache Exportkartelle dienen der Siche rung und Förderung der Ausfuhr und regeln nicht den Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt. Diese sog. Exportkar telle ohne Inlandswirkung sind ledig lich anmeldepflichtig (= Anmelde kartell). Bezieht sich die wettbe werbsbeschränkende Regelung eines Exportkartelle zugleich auch auf den Inlands markt, so bedarf dieses qualifizierte Exportkartelle der Genehmigung durch das Bundeskartellamt (= Genehmigungs kartell). Die Genehmigung darf u. a. dann nicht erteilt werden, wenn die Regelung zu einer wesentlichen Be schränkung des inländischen Wettbe werbs führt und das Interesse an der Erhaltung des Wettbewerbs über wiegt.
Zusammenschluß mehrerer Unternehmen zum Zwecke des Exports (Außenhandel, institutioneller; Kartell).
Variante eines Kartells zur Sicherung und Förderung der intemationalen Wettbewerbsfähigkeit der Kartellmitglieder auf ausländischen Märkten. Bis zum Inkrafttreten der
6. Kartellnovelle wurde es ebenso wie das Importkartell durch Anmeldung beim Bundeskartellamt wirksam, sofern sich die Regelung des Wettbewerbs auf Auslandsmärkte beschränkt (reine Exportkartelle). Exportkartelle mit Inlandswirkung waren erlaubnispflichtig. Beim Exportkartell ist der Freistellungstatbestand seit 1.1.1999 entfallen. Die wettbewerbspolitische Problematik der Exportkartelle liegt zum einen in ihrer Unverträglichkeit mit vielen zwischenstaatlichen Abkommen (z.B. EU-Recht), zum anderen in ihrer Tendenz, Abwehrstrategien (Importkartelle) zu provozieren und so dem Protektionismus Vorschub zu leisten.
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