Importkartelle sind Unternehmungszusammenschlüsse zur Einfuhr von ausländischen Gütern. Sie können gemäß § 7 GWB auf Antrag erlaubt werden, sofern die deutschen Bezieher keinem oder nur einem unwesentlichen Wettbewerb der Anbieter gegenüberstehen.
(Einfuhrkartell) soll ausländischen Anbietern den Zugang zum heimischen Markt der Kartellmitglieder versperren oder Gegenmarkt- macht zu einem Exportkartell ausländischer Produzenten bilden. Es ist gemäss § 7 GWB vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt, wenn der Kartellvertrag ausschliesslich Einfuhrregelungen zum Gegenstand hat. Importkartelle gehören zur Gruppe der sog. Erlaubniskartelle. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Legaldefinition erfüllt ist und die deutschen Bezieher keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb der ausländischen Anbieter gegenüberstehen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch das Kartell Grundsätze internationaler Abkommen, die von der Bundesrepublik unterzeichnet wurden, verletzt werden oder auf dem Inlandsmarkt eine wesentliche Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt wird und das Interesse an der Erhaltung des Wettbewerbs überwiegt. Vom Gesetzgeber wird die Freistellung vom Kartellverbot mit der Vermutung begründet, die Zusammenfassung der inländischen Nachfrage durch Gemeinschaften von Importeuren ermögliche es, bei kartelliertem oder monopolisiertem ausländischen Angebot durch die erlangte Gegenmarktmacht (coun- tervailing power) Preissenkungen für den Inlandsmarkt zu erreichen. Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass Importkartelle möglicherweise das Wirksamwerden von Importkonkurrenz verhindern und damit der Realisierung des Ziels bestmöglicher Konsumentenversorgung entgegenstehen können. Literatur: Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
Bei Importkartelle (S 7 GWB) handelt es sich um » Unternehmungszusammenschlüsse zur Einfuhr von ausländischen Gütern. Die Kartellbehörde kann eine Genehmigung dieser Zusammenschlüsse (= Genehmigungskartell) dann erteilen, wenn die Vereinbarungen lediglich die Einfuhr in das Inland betreffen und die deutschen Bezieher keinem oder nur einem unwesentlichen Wettbewerb der Anbieter gegenüberstehen. Importkartelle sollen es inländischen Unternehmen ermöglichen, ein wirksames Gegengewicht gegen ausländische Monopole und Exportkartelle zu bilden.
Variante eines Kartells, um ausländischen Konkurrenten den Zugang zum heimischen Markt der Kartellmitglieder zu behindern oder zu versperren. Der Freistellungstatbestand für Importkartelle ist ebenso wie für Exportkartelle seit Inkrafttreten der
6. Kartellnovelle Anfang 1999 entfallen. Die wettbewerbspolitische Problematik von Importkartellen besteht in der Behinderung der Importkonkurrenz und damit der Beeinträchtigung der bestmöglichen Versorgung.
Vorhergehender Fachbegriff: importierte Inflation | Nächster Fachbegriff: Importkartelle
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|