horizontale Preisbindung, bei der Marktbeteiligte derselben Wirtschaftsstufe vereinbaren, sich bei gleichwertigen Erzeugnissen preislich nicht zu unterbieten oder die Preise gleichförmig zu erhöhen. Ein derartiges Preiskartell stellt einen Verstoß gegen § 1 GWB dar. Im Zusammenhang mit legalisierbaren Kartellen können Preisabreden zulässig sein, soweit der Kartellzweck nicht ohne Preisabsprachen erreichbar wäre. Sonst stellen Preisabsprachen immer bereits dann eine Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn auch nur eine mögliche Art der Preisbildung ausgeschaltet und dadurch die Flexibilität der Preise eingeschränkt wird. Unzulässig sind daher auch Höchst-, Mindest- oder Festpreisvereinbarungen, Bindung an die eigene Preisliste, Bruttopreisvereinbarungen, Festlegung von Ausgleichszahlungen sowie Absprachen über Preiserhöhungen. Unerheblich ist, ob derartige Abreden schriftlich oder mündlich getroffen wurden. Die Schwierigkeit bei mündlicher Abrede liegt in der Beweisbarkeit. Ein konformes Marktverhalten der Wettbewerber, auch eine bestehende Preisgleichheit, ist für sich allein noch kein Beweis für Preisabreden. Eine unverabredete Preisführerschaft (Parallelverhalten) ist kein Verstoß gegen § 1 GWB. Ein abgestimmtes Verhalten bezüglich der Preise verstößt gegen § 25 GWB. Der gleiche Effekt wie bei Preisabsprachen, nämlich die Ungewißheit der Marktteilnehmer über die Preisbildung der Konkurrenz zu beseitigen und damit eine Nivellierung des Preisniveaus zu erreichen, wird durch Preisinformationsverfahren erreicht, bei denen sich die Beteiligten zur Offenlegung und Meldung von Preisen, Rabatten und Konditionen verpflichten. Auch hier wird der Preis als Wettbewerbsmittel nicht eingesetzt und so der Geheimwettbewerb mit Preisen und Rabatten, der eine Form des vorstoßenden Wettbewerbs ist, beschränkt. Derartige Preismeldeverfahrenwerden heute als Verstoß gegen § 1 GWB gewertet. Von horizontalen Preisabsprachen zu unterscheiden ist die vertikale Preisbindung.
Preiskartell
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