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Preisabsprachen

horizontale Preisbindung, bei der Markt­beteiligte derselben Wirtschaftsstufe verein­baren, sich bei gleichwertigen Erzeugnissen preislich nicht zu unterbieten oder die Preise gleichförmig zu erhöhen. Ein derartiges Preiskartell stellt einen Verstoß gegen § 1 GWB dar. Im Zusammenhang mit legali­sierbaren Kartellen können Preisabreden zulässig sein, soweit der Kartellzweck nicht ohne Preisabsprachen erreichbar wäre. Sonst stellen Preisabsprachen immer bereits dann eine Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn auch nur eine mögliche Art der Preisbildung ausgeschaltet und dadurch die Flexibilität der Preise eingeschränkt wird. Unzulässig sind daher auch Höchst-, Mindest- oder Festpreisvereinbarungen, Bindung an die ei­gene Preisliste, Bruttopreisvereinbarungen, Festlegung von Ausgleichszahlungen sowie Absprachen über Preiserhöhungen. Uner­heblich ist, ob derartige Abreden schriftlich oder mündlich getroffen wurden. Die Schwierigkeit bei mündlicher Abrede liegt in der Beweisbarkeit. Ein konformes Markt­verhalten der Wettbewerber, auch eine beste­hende Preisgleichheit, ist für sich allein noch kein Beweis für Preisabreden. Eine unverab­redete Preisführerschaft (Parallelverhal­ten) ist kein Verstoß gegen § 1 GWB. Ein abgestimmtes Verhalten bezüglich der Preise verstößt gegen § 25 GWB. Der gleiche Effekt wie bei Preisabsprachen, nämlich die Ungewißheit der Marktteilnehmer über die Preisbildung der Konkurrenz zu beseitigen und damit eine Nivellierung des Preisniveaus zu erreichen, wird durch Preisinformations­verfahren erreicht, bei denen sich die Betei­ligten zur Offenlegung und Meldung von Preisen, Rabatten und Konditionen ver­pflichten. Auch hier wird der Preis als Wett­bewerbsmittel nicht eingesetzt und so der Geheimwettbewerb mit Preisen und Rabat­ten, der eine Form des vorstoßenden Wettbe­werbs ist, beschränkt. Derartige Preismelde­verfahrenwerden heute als Verstoß gegen § 1 GWB gewertet. Von horizontalen Preisabsprachen zu unter­scheiden ist die vertikale Preisbindung.

Preiskartell

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