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Preiskartell

Preiskartelle sind Unternehmungszusammenschlüsse, die sich auf den Aktionsparameter Preis beziehen. Es werden Einheitsoder Festpreiskartelle, Mindestpreiskartelle und Submissionskartelle unterschieden. Sie sind grundsätzlich gemäß §1 GWB verboten, weil sie den Wettbewerb einschränken.

ist ein -Kartell, bei dem die Beteiligten einheitliche Preise für ihre Produkte sowie gleiche Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbaren. Es handelt sich somit um eine horizontale Form der Preisbindung.

Bei einem Preiskartell beziehen sich die Kartellvereinbarungen auf den Aktionsparameter Preis; es tritt in den verschiedensten Formen auf. Das Ein-heits oder Festpreiskartell legt Festpreise fest, die eingehalten werden müssen und weder übernoch unterschritten werden dürfen. werden Mindestpreise vereinbart, die zwar über-, aber nicht unterschritten werden dürfen, liegt ein Mindestpreiskartell vor. Im Rahmen eines Markenschutz-Kartells streben die Produzenten von Markenartikeln an, daß ihre Produkte vom Handel zu festgelegten Endverkaufspreisen abgesetzt werden. Beim Gewinnverteilungskartell werden die von den einzelnen Kartellmitgliedern erwirtschafteten Gewinne gepoolt und sodann nach bestimmten Schlüsseln wieder an die Mitglieder aufgeteilt. Ein Submissionskartell strebt an, einer monopolistischen Nachfrage (regelmäßig die öffentliche Hand) entgegenzuwirken, indem die Anbieter Vereinbarungen über die Höhe ihrer Gebote treffen.

Vielfach übliche Vereinbarungen von Banken bzw. Bankengruppen über Preise u.a. Konditionen für Bankleistungen. In Deutschland für Banken, falls nicht missbräuchlich, wegen ihrer Bereichsausnahme nach § 102 Kartellgesetz unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Inhalt des Kartellvertrages ist die Verpflichtung der Kartellmitglieder, den Absatz zu einheitlichen Festpreisen (Festpreiskartell) vorzunehmen oder vereinbarte Mindestpreise nicht zu unterbieten (Mindestpreiskartell). Zur Sicherung der Kartellpreise erfolgen zumeist auch Regelungen zur Angebotsbegrenzung und zur Aufteilung des Gesamtangebots auf die einzelnen Mitglieder des Kartells (Kontingentkartell, Quotenkartell). Die Funktionen sich frei bildender Marktpreise und eines uneingeschränkten Leistungswettbewerbs werden durch Preiskartelle ausser Kraft gesetzt. Es besteht zudem die Gefahr einer Ausbeutung der Marktgegenseite durch die kollektive Monopolisierung, die die Angebotsseite durch das Preiskartell erfahren hat. Das Ausscheiden dauerhaft leistungsschwacher Anbieter unterbleibt; der Anreiz zur Innovation entfällt, die Anpassungsflexibilität wird zumeist erheblich reduziert. In einer Marktwirtschaft sind Preiskartelle somit eindeutig ordnungswidrig. Ihre Unterwerfung unter das -Kartellverbot des § 1 GWB ist folglich ohne Zweifel gerechtfertigt.              Literatur: Emmerich, V, Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991. Schmidt, 1., Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Aufl., Stuttgart 1990.

siehe   Preispolitik.
Preiskartell

Spezialform des Kartells, bei dem sich die Kartellmitglieder vertraglich verpflichten, den Absatz zu einheitlichen Festpreisen (Festpreiskartell) vorzunehmen oder verein­barte Mindestpreise nicht zu unterbieten (Mindestpreiskartell). Zur Sicherung der Kartellpreise erfolgen meist auch Regelun­gen zur Angebotsbegrenzung bzw. kontingentierung(Quotenkartell).

Variante eines Kartells, das die Kartellmitglieder dazu verpflichtet, ihre Waren oder Dienstleistungen zu einheitlichen Festpreisen abzusetzen (Festpreiskartell) oder vereinbarte Mindestpreise nicht zu unterbieten (Mindestpreiskartell). Zur Sicherung des Preiskartells werden häufig Maßnahmen zur Angebotsbegrenzung (-f Quotenkartell) getroffen. Preiskartelle setzen den Leistungswettbewerb außer Kraft und sind deshalb nach § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Preiskartelle im weiteren Sinne sind Rabattkartelle, - Submissionskartelle und Kalkulationskartelle. Konditionenkartelle gelten nicht als Preiskartelle, da sie sich auf sog. Nebenleistungen (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen) beziehen. Hauptleistungen wie Preise, Preisbestandteile oder Festpreisklauseln sind nicht freistellungsfähig. Im Rahmen von - Kooperationskartellen können Preiskartelle legalisiert werden, wenn sie zur Erreichung des Rationalisierungserfolgs notwendig sind.

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