Gegenstand des Kartellvertrages ist nach der Legaldefinition des § 5 b GWB die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit anderer als im §5a GWB (Spezialisierungskartell) bezeichneter Art. Kooperationskartelle sind vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt, wenn die Legaldefinition erfüllt ist. Der Wettbewerb darf durch die Kartellvereinbarung nicht wesentlich beeinträchtigt werden; ferner muss diese dazu dienen, die Leistungsfähigkeit kleinerer oder mittlerer Unternehmen zu fördern. Kleineren und mittleren Unternehmen soll durch die Vorschrift des § 5 b GWB die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Leistungsfähigkeit durch Kooperation zu steigern, um im Wettbewerb mit Grossunternehmen bestehen zu können. Ein durch Kooperation erlangtes höheres Mass an Wettbewerbsfähigkeit soll die Voraussetzungen für einen dauerhaft wirksamen Wettbewerb vor allem auf solchen Märkten verbessern, die durch erhebliche Grössenunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern gekennzeichnet sind. Literatur: Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
Variante eines Kartells, das mittelständischen Unternehmen durch Rationalisierung eine leistungssteigernde Zusammenarbeit ermöglichen soll. Nach § 4 Abs. 1 GWB gilt u.a. als einschränkende Voraussetzung, dass der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Kooperationskartelle zählen zu den sog. Widerspruchskartellen und unterliegen nach § 12 Abs. 1 GWB der - Mißbrauchsaufsicht. Sie müssen bei den Kartellbehörden angemeldet werden und werden erst wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten widerspricht.
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