Spezialisierungskartelle sind Unternehmungszusammenschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben. Sie können, wenn sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Markt bestehen lassen, durch Anmeldung zugelassen werden, wenn die Kartellbehörde nicht widerspricht.
Rationalisierungskartell
Produktionskartell
hat die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Ziel (§ 5 a GWB). Spezialisierungskartelle werden vom —Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt, wenn die Legaldefinition erfüllt ist und das Kartell wesentlichen Wettbewerb bestehen lässt. Sie gelten dem Gesetzgeber als "gute Bagatellkartelle", weil sie die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftskraft der beteiligten Unternehmen steigern, ohne dass der Wettbewerb auf dem - relevanten Markt wesentlich beschränkt wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass Spezialisierungskartelle Angebotsüberschneidungen und damit Wettbewerbsbeziehungen beseitigen. Literatur: Emmerich, V, Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
Variante eines - Kartells, das nach § 3 GWB vor allem kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen soll, durch gemeinsame Reduzierung des Leistungsprogramms der Kartellmitglieder Größenvorteile (economies of scale) in der Produktion zu nutzen. Es zählt zu den sog. Widerspruchskartellen und unterliegt nach § 12 Abs. 1 GWB der Mißbrauchsaufsicht. Spezialisierungskartelle müssen bei den Kartellbehörden angemeldet werden und werden erst wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten widerspricht. Die Wettbewerbsbeschränkung darf nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen.
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