ist ein Kartell, das Rationalisierung zum Ziel hat. Dazu gehören Absprachen zur einheitlichen Anwendung von "Normung (Normenkartell) und Typisierung (Typenkartell), zur Spezialisierung (Spezialisierungskartell) sowie über - Syndikate. Geregelt in §§5fGWB.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem einfachen Rationalisierungskartell (§ 5 Abs. 2 GWB) und einem sog. höherstufigen Rationalisierungskartell ($ 5 Abs. 3 GWB). Beide Kartellarten bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der zuständigen Kartellbehörde (= Genehmigungskartelle). Beim einfachen Rationalisierungskartell muß die Abrede der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen und muß geeignet sein, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben. Weiterhin muß die Abrede geeignet sein, die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern, und es muß eine Angemessenheit zwischen dem Rationalisierungserfolg und der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung bestehen. Unter einem höherstufigen Rationalisierungskartell werden solche Kartellformen verstanden, die von Preisabreden begleitet oder durch gemeinsame Beschaffungs oder Vertriebseinrichtungen (= Syndikate) ergänzt sind.
Gegenstand des Kartellvertrages ist gemäss der Legaldefinition des § 5 GWB die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen (Normen-Kartell, Typenkartell) (§ 5 Abs. 1 GWB) oder die Steigerung der Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung (§ 5 Abs. 2 GWB). Rationalisierungskartelle sind vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt. Sie sind bei der Wettbewerbsbehörde anzumelden. Diese hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Regelung der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dient und geeignet ist, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen -Wettbewerbsbeschränkung stehen. In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf eines GWB wird die Auffassung vertreten, dass gemeinsame Massnahmen, die der Rationalisierung des Geschäftsverkehrs und der Ausschaltung unlauteren Wettbewerbs dienen, "... nicht als Wettbewerbsbeschränkungen angesehen werden können und dass grundsätzlich diejenigen Marktmassnahmen statthaft sein müssen, die durch Beschränkung des Wettbewerbs erst die Voraussetzung für eine Leistungssteigerung und verbesserte Versorgung der Verbraucher bewirken (Rationalisierung)". Die damit behauptete wettbewerbspolitische Unbedenklichkeit von Rationalisierungskartellen kann mit den Hinweis darauf bestritten werden, dass hier Kostenersparnisse durch kollektives Handeln und Ex-ante-Koordinierung angestrebt werden, die nach marktwirtschaftlichem Prinzip durch individuelle Unternehmerinitiative und Ex-post-Koordinierung der autonomen Dispositionen durch freie Preisbildung und Wettbewerb realisiert werden sollen. Literatur: Emmerich, V, Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
a) Variante eines Kartells zur Regelung der - Rationalisierung (technisch, wirtschaftlich und organisatorisch), um dadurch eine wesentliche Hebung der Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen zu erreichen; gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einfaches Rationalisierungskartell. b) Wie unter a), jedoch wird die Rationalisierung in Verbindung mit Preisabreden (Preiskartell) oder durch Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen (Syndikat) verwirklicht; gemäss GWB § 5 Abs. 2 Rationalisierungskartell höherer Stufe (qualifiziertes Rationalisierungskartell). Bei beiden muss die Befriedigung des Bedarfs verbessert werden und der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen - Wettbewerbsbeschränkung stehen. Sie sind erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 2 GWB), jedoch darf die Erlaubnis bei b) nur erteilt werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und die Rationalisierung im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. c) Erfolgt eine Rationalisierung durch Aufteilung des Produktionsprogramms zwischen mehreren Unternehmen, handelt es sich um ein - Spezialisierungskartell (§ 3 GWB).
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