Konditionenkartelle sind Unternehmungszusammenschlüsse, die gemäß § 2 GWB die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lief erungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben. Sie dürfen sich aber nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen. Sie werden durch Anmeldung wirksam.
ist ein Kartell, in dem die einheitliche Anwendung von Konditionen für alle Mitglieder vereinbart wird. Sie gehören zu den anmeldepflichtigen Kartellen.
Vereinbarungen im Rahmen eines Konditionenkartell (§ 2 GWB) erstrecken sich auf die Nebenbedingungen der Kaufverträge und beziehen sich im einzelnen auf: Regelung der Angebotserstellung nach Form und Inhalt; Festlegung der Lieferbedingungen hinsichtlich der Fristen, der Verpackungs und Beförderungsart; Versicherungsbedingungen; Anerkennung von Mängelrügen und auf die Vereinheitlichung der Zahlungsbedingungen. Konditionenkartell sind Grundsätzlich zulässig. Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung nicht widerspricht (= Widerspruchskartell). § 2 Abs. 1 GWB enthält jedoch den ausdrücklichen Hinweis, daß sich die Regelungen nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen dürfen.
Nach Kartellgesetz grunds. verbotene Absprache von Unternehmen über ihre Konditionen, vor allem Preise. Für Banken und ihre Konditionenabsprachen gilt, falls kein Missbrauch vorliegt, weitgeh. die Zulässigkeitsregelung des § 102 als Ausnahmebereich (Bereichsausnahme).
soll gewährleisten, dass die Kartellmitglieder einheitliche Allgemeine Geschäfts-, Liefe- rungs- und Zahlungsbedingungen anwenden. Im § 2 GWB wird das Konditionenkartell vom Kartellverbot des § 1 freigestellt und als sog. Widerspruchskartell behandelt: Konditionenkartelle sind anmeldepflichtig, sie werden wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung Widerspruch erhebt. Widerspruch ist möglich, soweit der Kartellvertrag einen Missbrauch der durch die Freistellung vom Kartellverbot erlangten Stellung im Markt darstellt. Die vom Kartell vereinbarten Regelungen dürfen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen. Die Freistellung vom Kartellverbot wird mit der Vermutung gerechtfertigt, Konditionenkartelle seien geeignet, die Markttransparenz zu verbessern und die Vertragsabwicklung zu erleichtern. Ihre Wirkung sei somit wettbewerbsfördernd. Dem kann entgegengehalten werden, dass Konditionenkartelle den sog. Nebenleistungswettbewerb ( Konditionenpolitik) verhindern können, der bei Verzicht auf Preiswettbewerb in weitgehend friedlichen Oligopolen ein wesentliches Moment des hier noch bestehenden Restwettbewerbs darstellt. Literatur: Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
Variante eines Kartells mit Vereinbarung einheitlicher Geschäftsbedingungen (Verkaufs-, Lieferungs-, Haftungs- und Zahlungsbedingungen). Konditionenkartelle zählen zu den sog. Widerspruchskartellen (§ 2 Abs. 2 GWB) und unterliegen nach § 12 Abs. 1 GWB der Mißbrauchsaufsicht. Sie müssen bei der Kartellbehörde angemeldet werden und werden erst wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten widerspricht. Durch Konditionenkartelle soll durch eine höhere Markttransparenz der Nebenleistungen der Preis- und Qualitätswettbewerb im Bereich der Hauptleistungen (Preise und Preisbestandteile) gefördert werden.
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