1. jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs zu wehren, wenn er sich benachteiligt, unkorrekt behandelt oder sonst beeinträchtigt fühlt. Einzelheiten regeln §§ 84 ffBetrVerfG. 2. als gerichtlicher Rechtsbehelf führt die Beschwerde dazu, daß eine nächsthöhere Instanz die angefochtene Entscheidung oder Maßnahme überprüft (z.Beschwerde Haftbeschwerde). Beschwerde ist in nahezu allen Rechtsgebieten vorgesehen und gesetzlich geregelt.
Vorhergehender Fachbegriff: Beschreibungsmodell | Nächster Fachbegriff: Beschwerdeanalyse
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|