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Boykott

Boykott heißt: Beziehungen zu bestimmten Ländern. Unternehmen oder Personen werden abgebrochen oder vermieden. Beispiel: Um die frühere Regierung von Südafrika zur Aufgabe ihrer Rassenpolitik zu zwingen, wurde von verschiedenen Organisationen zu einem Boykott südafrikanischer Waren aufgerufen.

(engl. boycott) Der Boykott (nach dem Namen eines 1880 geächteten irischen Gutsverwalters) ist eine besonders scharfe Form des Wirtschaftskampfes, bei der sich bestimmte Gruppen bzw. Nationen mit dem Ziel zusammenschließen, ihre Wirtschaftsbeziehungen zum «geächteten» Boykottgegner abzubrechen oder für eine bestimmte Zeit auszusetzen. So können sich beispielsweise Verbraucher zum Boykott (Kaufverzicht) von bestimmten Waren entschließen; Staaten können durch Abbruch oder Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen andere Staaten boykottieren (z. Boykott «Ölboykott», bei dem erdölproduzierende Länder die Lieferung von Erdöl an Verbraucherländer sperren; siehe auch Embargo).

Aufforderung politischer oder wirtschaftlicher Stellen (zum Beispiel Regierungsämter, Unternehmen, Verbände usw.) auf nationaler und internationaler Ebene, Exporte und = Importe oder andere Transaktionen eines Landes zu unterbinden, um ein bestimmtes außenpolitisches Verhalten dieses Landes mit spürbaren wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen zu sanktionieren (Embargo). Die Bezeichnung geht auf den Fall des irischen Gutsverwalters Charles Boycott zurück, der wegen Übergriffen auf seine Pächter durch ökonomische und gesellschaftliche Ächtung 1880 zur Emigration nach England gezwungen wurde. Nach der Brady Bonds Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist Gebietsansässigen die Abgabe von Boykott-Erklärungen verboten.

(nach dem in Irland geächteten englischen Güterverwalter Charles Boykott). Verrufserklärung, die als politische, soziale oder wirtschaftliche Zwangsmaßnahme unter Staaten, von seiten der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer durch »schwarze Listen«, im Handel durch Auftragssperre gegen Hersteller bzw. Liefersperre gegen Händler angewendet wird. Der wirtschaftliche Boykott ist unzulässig, wenn Zweck und Mittel gegen die guten Sitten verstoßen.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Verweigerung des Kaufs oder Verkaufs von Waren von oder an bestimmte Unternehmen oder Länder.

Z. Boykott der Boykott von Produkten aus Ländern, wo die Menschenrechte verletzt werden und gegen Ölkonzerne wegen Umweltverschmutzung bzw. politische Erpressung in den Förderländern. Oder auch Käuferstreiks wegen Preiserhöhungen. >Blokade, >Handelshenmmisse

In der Wirtschaftssoziologie: gezielte Unterbindung sozialer oder ökonomischer Beziehungen. Boykott wird als Mittel in Konflikten eingesetzt, um den Gegner zu schwächen.

politisch-wirtschaftliche Kampfmaßnahme,
genannt nach Charles
Boycott, einem irischen
Gutsverwalter, der durch wirtschaftliche und gesellschaftliche Ächtung 1880 zum
Verlassen des Landes gezwungen wurde. Im 20. Jh. mehrfach angewandte Praxis, um
auf ein be­stimmtes außenwirtschaftliches Verhalten ei­nes Landes (z.B. Einfuhrkontingente,
Devisenbewirtschaftung, Zollerhöhung) oder auf ein politisches Vorgehen mit
wirt­schaftlichen Gegenmaßnahmen zu reagieren

(z.B.
"Buy-British"-Bewegung 1932, Verwei­gerung deutscher Güter wegen Judenverfol­gung,
Auftragssperre etc.).




nach dem englischen Gutsverwalter C. Boycott benanntes Verhalten, bei der eine Person („Boykottie­rer”) Dritte auffordert, eine andere Person („Boykottanten”) vom geschäftlichen Verkehr auszuschlie­ssen bzw. sie darin zu behindern. Im   Arbeitsrecht bezeichnet der Boykott eine Kampfmassnahme, durch die der Gegner in seinen wirtschaftlichen Kontakten beschränkt und damit unter Druck gesetzt werden soll; siehe auch   Arbeitskampf.

Verrufserklärung und/oder Sperre mittels Aufrufs an Dritte, keinesfalls Verträge mit dem (eigenen) Wettbewerber zu schließen. Boykott dient als extreme Form der Wettbewerbsbeschränkung (Diskriminierung) zur Isolierung des Konkurrenten im Wirtschaftskampf und ist grundsätzlich als Verstoss gegen die guten Sitten rechtswidrig (§§ 823 Abs. 1, 826 BGB, § 1 UWG). Soweit der Boykottierte durch Liefer- und Bezugssperren unbillig beeinträchtigt werden soll, ist Boykott gemäss Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten (§ 21 Abs. 1 GWB).

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