Handelspolitische Maßnahme, die eine Einfuhrbeschränkung bezweckt. Sie kann - für einen bestimmten Zeitraum - in Form der Festlegung eines Mengenkontingents (Höchstmenge) oder eines Wertkontingents (Höchstwertes) erfolgen. In der EG liegt die Kompetenz zur Einrichtung von Einfuhrkontingenten bei der EU-Kommission. E. gibt es in der EG und damit auch in Deutschland insb. im Textilbereich (die hierfür erforderlichen Einfuhrgenehmigungen sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen) und im Landwirtschaftsbereich (für eine Reihe von Marktordnungswaren, für die Einfuhrlizenzen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung benötigt werden). Das jeweilige Gesamtkontingent für die EG wird nach Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Höhe der Einfuhrkontingente wird in Handelsabkommen mit einzelnen Staaten vereinbart (Länderkontingente) oder für alle Vertragsstaaten gemeinsam festgesetzt (Globalkontingent). E. gibt es auch auf der Grundlage von Selbstbeschränkungsabkommen sowie im Rahmen von Zollpräferenzen. S. a. Interministerieller Einfuhrausschuss, Einfuhrausschreibungen und Verfahren zur Aufteilung von Einfuhrkontingenten.
zwischenstaatlich oder einseitig festgesetzte Mengen- oder Wertgrenze der Einfuhr bestimmter Waren für einen bestimmten Zeitraum. Durch Einfuhrkontingente wird der Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Anbietern ausgeschlossen.
Mengenmäßige Begrenzung der Einfuhr von Waren, deren Import nicht liberalisiert oder durch zulässige Schutzmaßnahmen beschränkt ist. Einfuhrkontingente werden insbesondere im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik der Europäischen Union (EU) festgelegt, und zwar als nationale Kontingente oder als Gemeinschaftskontingente, die ihrerseits in nationale Quoten aufgeteilt werden, die in der Regel durch die im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlichten Einfuhrausschreibungen nach Maßgabe der im Rahmen von Handelsabkommen vereinbarten Warenkontingente festgelegt werden. Kontingentierte Waren bedürfen grundsätzlich der Einfuhrgenehmigung. Einfuhrkontingente sind von besonderer Bedeutung bei der Einfuhr von Textilien, da die EU aufgrund der von ihr festgelegten gemeinsamen Einfuhrregelungen für bestimmte Textilien mit Ursprung aus Drittländern Höchstmengen festgelegt hat. Kontingente existieren auch für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Hier wird die Einfuhrgenehmigung als Einfuhrlizenz bezeichnet.
Begrenzung der Einfuhr bestimmter ausländischer Waren für einen festgelegten Zeitraum auf eine Höchstmenge (Mengenkontingent) oder einen maximalen Einfuhrwert (Wertkontingent), gemessen in Devisen oder Inlandswährung. Kosten- bzw. Preisvorteile ausländischer Anbieter können somit die Absatzmenge ihrer Güter auf dem Inlandsmarkt bei Verhängung eines Mengenkontingents gar nicht, bei Verhängung eines Wertkontingents nur eingeschränkt beeinflussen. Einfuhrkontingente schirmen deshalb die inländischen Anbieter stärker gegen ausländische Wettbewerber ab als Schutzzölle, da deren protektionistische Wirkung durch günstigere Kostengestaltung unterlaufen werden kann. Sie bewirken, wie Zölle, einen höheren Inlandspreis importierter Produkte, wenn sie das Importangebot reduzieren. Die Ausschaltung ausländischer Wettbewerber erlaubt zudem inländischen Importeuren die Erzielung einer Kontingentrente (vergleichbar mit der Rente für freiwillige Exportbeschränkungen) über die im Vergleich zum Freihandel höheren Inlandsabsatzpreise bei niedrigeren Weltmarkteinfuhrpreisen. Umfang und Zeitdauer von Einfuhrkontingenten werden in Handelsverträgen mit einzelnen Partnerländern (Länderkontingente) oder mit Ländergruppen (Globalkontingente) festgelegt. Letztere ermöglichen Importeuren im Rahmen eines Kontingents die Auswahl der preisgünstigsten ausländischen Anbieter. Die Statuten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens wenden sich gegen Einfuhrkontingente als Instrumente des Protektionismus, lassen sie jedoch als zeitlich begrenzte Massnahme zu (z.B. im Rahmen entwicklungspolitischer Importsubstitu- tionsstrategien). Literatur: Donges, J. B., Handelshemmnisse, nicht- tarifäre, in: HdWW, Bd. 3, Tübingen 1981, S. 784 ff.
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