(1) Windhundverfahren: Danach werden Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen in der Reihenfolge ihrer Beantragung erteilt. Bei Zollkontingenten wird der entsprechende Zollsatz so lange angewendet, bis das Kontingent erschöpft ist; dann gilt wieder der Drittlandszoll. (2) Referenzverfahren: Anträge werden auf der Grundlage von Vergleichswerten, wie z. B. dem Vorjahresvolumen, entschieden. Mit diesem Verfahren kann Rücksicht auf traditionelle Handelsbeziehungen genommen werden. Für Antragsteller, die im Referenzzeitraum keine Anträge gestellt hatten, kann eine sog. (engl.) Newcomer-Quote reserviert werden. (3) Einfaches Quotenverfahren: Das Einfuhrkontingent wird gleichmäßig auf alle Antragsteller verteilt (Kontingentscheinverfahren). (4) Quotenreferenzverfahren: Dabei wird ein Teil des Einfuhrkontingents zu gleichen Teilen (gem. Verfahren 3) und der Rest nach Referenzwerten (gem. Verfahren 2) zugeteilt. (5) Verteilung durch das Lieferland: Das Importland kann dann nicht entscheiden, welcher Importeur in welcher Höhe Waren importieren darf. Dieses Verfahren kommt insb. bei Selbstbeschränkungsabkommen zur Anwendung.
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