Zollkontingente sind aufgrund besonderer Rechtsvorschriften vorgesehene zolltarifliche Abgabenbegünstigungen durch Ermäßigung des Zollsatzes bis hin zum Null-Satz, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gewährt werden, bis die vorgesehene Einfuhrmenge erreicht ist. Ein Zollkontingent endet beim Erreichen des festgelegten Einfuhrvolumens. Ohne weiteren Rechtsakt gilt dann statt des begünstigten Abgabensatzes der Regelzollsatz (Art. 20 Abs. 5a Zollkodex (ZK)). Die Kontingentmenge ist auf die gesamte Europäische Gemeinschaft (EG) bezogen. Dementsprechend erfolgt die Verwaltung der Kontingente letztlich durch die Europäische Kommission.
Im Rahmen handelspolitischer Maßnahmen bestimmte, zeitlich festgelegte Warenmengen oder -werte, für die (vorübergehend) Zollermäßigung oder auch Zollfreiheit eingeräumt wird. Sie stehen meist in Zusammenhang mit besonderen Handelsabkommen. Das Z. gewährende Land kommt damit den Lieferwünschen eines Vertragslandes entgegen, ohne auf den Schutz der heimischen Wirtschaft gänzlich zu verzichten. Z. werden in Deutschland durch Ausschreibung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Vergabe erfolgt im Windhundverfahren (Genehmigung in der Reihenfolge der Antragseingänge) oder im Referenzverfahren (Zuteilung richtet sich nach den Einfuhrmengen eines Referenzzeitraums). Für den Gemeinsamen Markt sind der Rat oder die Kommission der EU befugt, Z. festzulegen.
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