Bekanntmachung von genehmigungsbedürftigen Einfuhren durch die jeweils zuständige Genehmigungsstelle im Bundesanzeiger (BAnz). Die Ausschreibungen beinhalten in der Regel die Antragsbedingungen, die Modalitäten der Genehmigungserteilung und den Gesamtwert bzw. die Gesamtmenge des Einfuhrkontingents- Die Einfuhrausschreibung gibt die Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung an oder informiert darüber, unter welchen anderen Voraussetzungen Anträge (zum Beispiel durch Datenfernübertragung) gestellt werden können. Die Genehmigungsstellen sind angehalten, Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt zu behandeln. Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Die Genehmigungsstellen machen Abweichungen, die sich aus EU-Regelungen ergeben können, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt.
Die Richtlinien für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen (nach Maßgabe der Einfuhrliste und mengenmäßiger Kontingentierungen) werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erlassen (im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen). Die E. werden vom Interministeriellen Einfuhrausschuss (IEA) beschlossen und von diesem regelmäßig (zu Beginn eines jeden Jahres) im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Sie geben Auskunft über Antragsbedingungen, Modalitäten der Genehmigungserteilung, Umfang der Einfuhrkontingente.
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