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EU-Kommission

oder Europäische Kommission; auch kurz: die Kommission - (engl.) European Commission. Seit Inkrafttreten des Fusionsvertrags zum 01.07.1967: die EG-Kommission, die gemeinsame Kommission der (damaligen) Europäischen Gemeinschaften. Diese hatten bis dahin eigene Kommissionen; die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Hohe Behörde, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die EWG-Kommission und die Europäische Atomgemeinschaft die Euratom-Kommission. Seit Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags zum 01.11.1993: die EU-Kommission, die Kommission der Europäischen Union. Das Exekutivorgan von EG/EU; die „Regierung" der EU. Sitz: Brüssel. Zurzeit setzt sich die EU-K. i. e. S. aus 20 Mitgliedern, den Kommissaren zusammen. Diese werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine fünfjährige Amtszeit ernannt. Ihrer Ernennung muss das Europäischen Parlament zustimmen (dem gegenüber die EU-K. verantwortlich ist). Die Kommissare sind den Interessen der EU verpflichtet; sie dürfen Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Die Kommissionsverwaltung, der ein Generaldirektor vorsteht, setzt sich aus 24 Generaldirektionen und 11 Diensten (darunter EUR-OP; Eurostat; das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid, seit dem 01.01.2001 und das Amt für Betrugsbekämpfung) zusammen. Die EU-K. verwaltet die gemeinsamen europäischen Politiken. Für die Europäische Gemeinschaft (EG) besitzt die EU-K. im Bereich der Gesetzgebung das alleinige Initiativrecht. Sie ist für die Ausarbeitung von Vorschlägen für gemeinschaftliche Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) zuständig. Die wichtigsten politischen Entscheidungen über Maßnahmen und Prioritätensetzungen in den Politikbereichen werden jedoch vom EU-Ministerrat oder von diesem und dem Europäischen Parlament gemeinsam getroffen. Diese beiden Organe können die Kommission zur Vorlage von Vorschlägen zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele auffordern. Die EU-K. sorgt als Hüterin der Verträge (gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof) für die Befolgung der gemeinschaftlichen Vertragsbestimmungen, der Grundsätze des Gemeinsamen Marktes und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (z. B. in den Bereichen Subventions- und Wettbewerbspolitik). Sie ist als ausführendes Organ für die Erstellung des EU-Haushaltsentwurfs, den Vollzug des Haushaltsplans, für die Verwaltung der Strukturfonds sowie die Abwicklung der Forschungs- und diverser anderer Programme zuständig. Die EU-K. vertritt das Gemeinschaftsinteresse, sowohl nach außen als auch gegenüber den Mitgliedstaaten und deren Bürgern. Sie hat supranationale Funktionen und handelt auf weltweiter Ebene völkerrechtliche Abkommen mit (Gruppen von) Drittstaaten aus; v. a. in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit. Hingegen sind die Befugnisse der EU-K. auf den Gebieten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (s. Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres) dzt. noch deutlich eingeschränkt. Die EU-K. hat Vertretungen in allen EU-Mitgliedstaaten. http://europa.eu.int/comm

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