auch Budget oder Etat genannt, systematische Zusammenstellung der für einen vorher festgelegten Zeitraum geplanten und da regelmäßig als Gesetz verabschiedet prinzipiell vollzugsverbindlichen Ausgabensätze und der Vorausschätzung der zur Deckung dieser Ausgaben vorgesehenen Einnahmen eines Gemeinwesens. Ergebnis einer langen historischen Entwicklung, die durch die beiden Tendenzen
Spezialisierung und Abkoppelung der Verwaltung vom Souverän, d. h. von der Regierung (Bürokratisierung), und
Emanzipation einer Legislative als Kontrollinstanz gegenüber Herrscher bzw. Regierung (Demokratisierung) gekennzeichnet ist.
Im Zuge des Bürokratisierungsprozesses von Regierung und Exekutive und des Demokratisierungsprozesses der politischen Willensbildung bildete sich der Haushaltsplan als das gegenwärtig wichtigste Planungs- und Kontrollinstrument heraus.
Der Haushaltsplan (auch Budget oder Etat genannt) ist eine systematische Zusammenstellung der für einen vorher festgelegten Zeitraum geplanten und – da regelmäßig als Gesetz verabschiedet – prinzipiell vollzugsverbindlichen Ausgabensätze und der Vorausschätzung der zur Deckung dieser Ausgaben vorgesehenen Einnahmen eines Gemeinwesens.
Ergebnis einer langen historischen Entwicklung, die durch die beiden Tendenzen
– Spezialisierung und Abkoppelung der Verwaltung vom Souverän, d. h. von der Regierung (Bürokratisierung), und
– Emanzipation einer Legislative als Kontrollinstanz gegenüber Herrscher bzw. Regierung (Demokratisierung) gekennzeichnet ist.
Im Zuge des Bürokratisierungsprozesses von Regierung und Exekutive und des Demokratisierungsprozesses der politischen Willensbildung bildete sich der Haushaltsplan als das gegenwärtig wichtigste Planungsinstrument und Kontrollinstrument heraus.
Bei den Haushalten gilt es, private und öffentliche Haushalte zu unterscheiden. Der Haushaltsplan jedoch ist von grundsätzlicher Übereinstimmung geprägt. Im Öffentlichen Haushaltsplan, auch Budget oder Etat genannt, werden die für ein Haushaltsjahr vorgesehenen öffentlichen Einnahmen den öffentlichen Ausgaben gegenübergestellt. Es handelt sich hierbei also um einen Soll-Etat. Die Aufstellung der nach Ablauf des Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben, der Ist-Etat, ist die sogenannte 1
Haushaltsrechnung.1In Bezug auf einen Privathaushalt wäre der Haushaltsplan ebenfalls die Planung künftiger Einnahmen und Ausgaben mit dem Ziel, eine verbesserte finanzielle Situation durch Erhöhung der Einnahmen und Senkung der Ausgaben zu erreichen. Der Haushaltsplan für einen Privathaushalt könnte wie folgt aussehen:
Die Haushaltsrechnung, auch Ist-Etat genannt, erfaßt alle Einnahmen und alle Ausgaben im Haushaltsjahr (oft mit dem Kalenderjahr identisch) eines öffentlichen Haushalts, ist aber auch für private Haushalte als Methode geeignet. Die Buchführungsmethode, bei der ein Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben aufgestellt wird, heißt kameralistische oder Verwaltungsbuchführung (Buch-fiihrung). Das Endergebnis (Ist) wird mit dem Einnahmen-Ausgaben-Plan, dem Haushaltsplan, verglichen (Soll). Dieser Soll-Ist-Vergleich ermittelt die Abweichungen des Jahresergebnisses vom Haushaltsplan.
nach § 2 Haushaltsgrundsätzegesetz ein Instrument zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Grundzüge der Haushaltsordnung, d.h. die Verfahrensgrundsätze für die Aufstellung, Ausführung, Rechnungslegung und Kontrolle des öffentlichen Haushalts, sind für Bund und Länder einheitlich im Haushaltsgrundsätzegesetz geregelt. Sie gelten mit gewissen Abweichungen auch für die Gemeinden. Einnahmen und Ausgaben dürfen im Haushaltsplan nur in der Höhe veranschlagt werden, in der sie im jeweiligen Haushaltsjahr auch tatsächlich kassenwirksam werden (Fälligkeitsprinzip, Prinzip der Kassenwirksamkeit). Für das Eingehen von Verpflichtungen (z.B. Bestellungen), die erst in späteren Haushaltsjahren zu Ausgaben führen, bedarf es besonderer Verpflichtungsermächtigungen. Die Haushaltspläne von Bund und Ländern werden zwar von den jeweiligen Parlamenten bewilligt und i.d.R. durch ein Haushaltsgesetz festgestellt (Ausnahme: Hamburg), doch sind Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur prinzipiell vollzugsverbindlich. Die Verwaltung ist (rechtlich) nicht verpflichtet, sie auch tatsächlich (voll) in Anspruch zu nehmen. Wenn die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben aufgrund unvorhergesehener Veränderungen nicht ausreichen, hat der Bundesminister der Finanzen nach Art. 112 Grundgesetz (ähnliche Regelungen gelten in den meisten Landeshaushaltsordnungen) die Möglichkeit, über die Haushaltsansätze hinausgehende Ausgaben (überplanmässige Ausgaben) oder nicht veranschlagte Ausgaben (ausserplanmässige Ausgaben) zu genehmigen, allerdings nur im Falle eines dringenden, unabweisbaren Bedürfnisses. Ansonsten ist die Exekutive verpflichtet, einen Nachtragshaushalt einzubringen, der im Prinzip nach dem gleichen Verfahren beraten und beschlossen wird wie ein normaler Haushaltsplan. Die Flaushaltspläne von Bund und Ländern sind nach den Vorschriften des Haushalts- grundsätzegesetzes einheitlich in den Gesamtplan und die Einzelpläne gegliedert. Der Gesamtplan enthält drei zusammenfassende Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben: (1) Die Haushaltsübersicht ist im wesentlichen nach dem institutioneil orientierten Ministerialprinzip ( Ressortprinzip) gegliedert. Sie gibt einen Einblick in die Verteilung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien. Sie umfasst jedoch auch einige Einzelpläne, die nach dem Funktionalprinzip (Realprinzip), d.h. nach Aufgabenbereichen ohne Berücksichtigung der verwaltungsmässigen Zuständigkeit, gegliedert sind (z.B. Versorgung, Zivile Verteidigung). (2) Die Finanzierungsübersicht dient der ökonomisch-analytischen Aussagefähigkeit des Haushaltsplans. In ihr werden der Finanzierungssaldo (Überschuss oder Defizit) und seine Zusammensetzung (z.B. Kreditaufnahme, Rücklagenbewegung) dargestellt. (3) Der Kreditfinanzierungsplan enthält eine stärkere Differenzierung der Kredittransaktionen, gegliedert nach der Laufzeit und den einzelnen Formen der Kreditaufnahme. Als Anlage enthält der Haushaltsplan weitere zusammenfassende Übersichten, insb. die Gruppierungsübersicht, eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten (z.B. Käufe von Sachgütern und Dienstleistungen, Investitionsausgaben), die Funktionenübersichty eine ressortübergrei- fende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabenbereichen (z. B. Allgemeine Dienste, Bildungswesen, Soziale Sicherung) sowie den Haushaltsquerschnitt, der die beiden letztgenannten Übersichten miteinander verknüpft und somit aufzeigt, welche ökonomischen Ausgabearten (z.B. Personal- oder Investitionsausgaben) der Staat zur Erfüllung bestimmter Aufgaben einsetzt. Eine detaillierte Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird innerhalb der Einzelpläne vorgenommen. Sie sind in Kapitel eingeteilt, die sowohl das Ministerialprinzip (Verwaltungsbehörden eines Ministeriums) als auch das Funktionalprinzip (aufgabenorientierte Darstellung der "allgemeinen Bewilligung") berücksichtigen. Die Kapitel sind wiederum in Titel unterteilt, in denen die Zweckbestimmung und die Geldansätze spezifiziert und erläutert werden. Diese Titel stellen die eigentliche haushaltsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung dar. Die Titelbewirtschaftung ist zwar ein administratives Steuerungs- und Kontrollinstru- ment, reicht aber für eine effiziente Planung, Durchführung und Kontrolle politischer Ziele bei weitem nicht aus. Der Funktionenplan ist stärker aufgabenorientiert, berücksichtigt aber nur die monetären Inputs (Ausgabenansätze) und wird auch nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Der Haushaltsplan in seiner derzeitigen Form enthält daher keine ziel- und programmorientierte Darstellung der budgetären Einzelmassnahmen. Ebenso ist seine Ableitung aus der mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplanung nicht erkennbar ( mittelfristige Finanzplanung, Programmbudget). Literatur: Rürup, B.IHansmeyer, K.-H., Staatswirtschaftliche Planungsinstrumente, 3. Aufl., Tübingen 1984.
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